Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer (der kein Lieferer mehr ist) befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung ihm zuzuordnen. Wird der Liefergegenstand durch einen Unternehmer befördert oder versendet, der in diesem Liefergeschäft sowohl Abnehmer als auch Lieferer ist (Zwischenhändler = mittlerer Unternehmer in der Reihe), bestehen für die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zwei Möglichkeiten:
a) Grundsätzlich wird widerlegbar vermutet, dass der handelnde Unternehmer als Abnehmer aufgetreten ist. Die Beförderung oder Versendung ist deshalb der Lieferung des vorangehenden Unternehmers an den Zwischenhändler zuzuordnen. Reihengeschäft über Drittland: Warenbezug ist entscheidend | Finance | Haufe. b) Die Beförderung oder Versendung wird der Lieferung des handelnden Unternehmers (also nicht der Lieferung des vorangehenden Unternehmers an den Zwischenhändler) zugeordnet, wenn nachgewiesen wird, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Der Nachweis, dass der Zwischenhändler als Lieferer aufgetreten ist, kann anhand von Belegen erbracht werden.
Reihengeschäft Über Drittland: Warenbezug Ist Entscheidend | Finance | Haufe
Ein Fallbeispiel aus der Praxis
Fall: Ein mittlerer Unternehmer im Reihengeschäft organisiert den Transport der Handelsware von Deutschland in die Schweiz. Kurze Darstellung des Sachverhalts
Beispiel: Ein deutsches Unternehmen hatte an ein britisches Unternehmen und dieses wiederum an einen Abnehmer in den Vereinigten Arabischen Emiraten verkauft – während die Ware unmittelbar von Deutschland in die Vereinigten Arabischen Emirate versandt worden war. Reihengeschäfte bei der Umsatzsteuer ab 2020 - Steuerberater Andreas Schollmeier. Dieser, vor dem FG Münster verhandelte Fall, wir exemplarisch leicht abgewandelt und auf einen ähnlichen Beispielsfall projiziert – der nach der Urteilsbegründung mit dem gleichen Ergebnis aufgefallen wäre:
Abgewandeltes Fallbeispiel:
Im Rahmen eines Reihengeschäfts werden Handelswaren aus Deutschland in die Schweiz verkauft. Ein deutsches Unternehmen (hier vereinfachend: DE) agiert dabei als erster Lieferer. Als erster Erwerber und mittlerer Unternehmer fungiert ein österreichischer Händler (hier vereinfachend: AT) und ein Abnehmer mit Sitz in Zürich tritt als letzter Erwerber auf.
Reihengeschäfte Bei Der Umsatzsteuer Ab 2020 - Steuerberater Andreas Schollmeier
Praxishinweis: Als für den Transport verantwortlich gilt derjenige Unternehmer, der den Liefergegenstand entweder mit eigenen Transportmitteln befördert oder unter dessen Kundennummer eine Versendung durch einen Spediteur oder anderen Transportdienstleister stattfindet. Etwas schwieriger wird die Zuordnung, wenn ein mittlerer Unternehmer (Zwischenhändler) in der Reihe verantwortlich für den Transport ist. Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte in das Drittland: Gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2020 | Rödl & Partner. In diesen Fällen geht das Umsatzsteuergesetz im Grundsatz davon aus, dass immer die Lieferung seines Lieferanten an den Zwischenhändler die bewegte Lieferung darstellt. Wenn es vorteilhaft ist, kann der mittlere Unternehmer den Liefervorgang aber so steuern, dass die Lieferung von ihm an seinen Kunden als bewegte Lieferung gesehen wird. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet nach Deutschland (Einfuhr), wird die bewegte Lieferung – entgegen dem Grundsatz – der Lieferung des Zwischenhändlers an seinen Kunden zugeordnet, wenn die Ware im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
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Denn käme es wirklich nur auf diesen Umstand an, wäre Chaos in der Praxis vorprogrammiert. Der XI. BFH-Senat hat bereits aufgezeigt, dass eine umfassendere Würdigung geboten ist. Allerdings ist der Zustand zweier, sich (zumindest teilweise) widersprechender BFH-Senate für die Praxis nicht akzeptabel. In einer solch wichtigen Angelegenheit sollten die Senate des BFH mit einer Stimme sprechen. Es bleibt zu hoffen, dass sich der deutsche Gesetzgeber bald zu einer klaren neuen Regelung durchringt. (Bildquelle: © busypix/iStockphoto)
B hätte dann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung und C müsste B französische Umsatzsteuer berechnen. Dass das keiner will, ist logisch. Deshalb Variante 1. Reihengeschäft-Fallbeispiel aus zollrechtlicher Sicht
Aus praktischen Gesichtspunkten wäre es optimal, wenn C als Ausführer auftritt. Denn C kann dann in Frankreich problemlos eine Ausfuhranmeldung abgeben (mit dem Verkaufspreis von C an B) und erhält automatisch auch den Ausgangsvermerk als Nachweis für die steuerfreie Lieferung. Nach der neuen Regelung des UZK ist es (zollrechtlich) nicht mehr erforderlich, dass der Ausführer den Vertrag mit dem Drittländer hat. Die Parteien sind insoweit frei in ihrer Gestaltung. Wenn B als Ausführer auftritt, muss B (im Regelfall vertreten durch einen Bevollmächtigten) in Frankreich die Ausfuhranmeldung abgeben und erhält den Ausgangsvermerk. Diesen Ausgangsvermerk muss B (bzw. der Bevollmächtigte von B) an C als Nachweis für die steuerfreie Ausfuhr weiterleiten. Schon aus umsatzsteuerlicher Sicht ist es also für C von Vorteil, wenn er selbst als Ausführer auftritt.