Dieses – in der Regel unerwünschte Ergebnis – keinen auch nicht verhindert werden, indem beschlossen wird, dass der umbauende Wohnungseigentümer die Instandsetzungskosten des umgebauten Bauteils alleine zu tragen hat. Für einen solchen Beschluss fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz. Ein ohne Beschlusskompetenz gefasster Beschluss ist nichtig. In Rechtspraxis werden unterschiedliche Lösungsmodelle erörtert. Über keines dieser Modelle ist allerdings bislang höchstrichterlich entschieden worden, so dass bei Anwendung aller Modelle Rechtsunsicherheit verbleibt. WEG-Beschluss: Ist er zu unbestimmt, dann droht Nichtigkeit! - schneideranwaelte. Gleichwohl sollen die möglichen Auswege dargestellt werden: 1) Auflösende Bedingung Die Kostenregelung, welche der nachfolgende Beschlussvorschlag vorsieht, dürfte zwar mangels Beschlusskompetenz nichtig sein. Die Beschlussfassung sieht daher vor, dass die Genehmigung zur Durchführung der baulichen Veränderung aufgelöst wird (auflösende Bedingung), sofern der umbauwillige Eigentümer Instandsetzungsansprüche bezüglich der baulichen Veränderung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend macht.
- Zustimmung zur baulichen Veränderung - nur im Beschlussverfahren - GeVestor
- Bauliche Veränderung muss immer durch Beschluss genehmigt werden - GeVestor
- WEG-Beschluss: Ist er zu unbestimmt, dann droht Nichtigkeit! - schneideranwaelte
Zustimmung Zur Baulichen Veränderung - Nur Im Beschlussverfahren - Gevestor
Es ist dann Sache der Wohnungseigentümer, zu entscheiden, ob die bauliche Veränderung genehmigt werden soll und gegebenenfalls welcher Weg hierfür gewählt wird. ‹‹‹‹‹‹‹ ››››››› Sie interessieren sich für weitere Artikel des IVD? Lesen Sie HIER alle Artikel im Blog! ‹‹‹‹‹‹‹ ››››››› Bild: © Андрей Яланский – Adobe Stock
Bauliche Veränderung Muss Immer Durch Beschluss Genehmigt Werden - Gevestor
Das ergibt sich aus § 22 Abs. 1 WEG. Ein solcher Beschluss muss zum einen mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei auch die Eigentümer stimmberechtigt sind, die von der Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Zum anderen muss die Zustimmung derjenigen Eigentümer vorliegen, die über das in § 14 Nr. Fehlt es an Letzerem, ist ein dennoch verkündeter Beschluss anfechtbar, aber nicht nichtig. Verwalter darf Beschluss bei einfacher Mehrheit verkünden Ungeklärt war bisher, ob ein Verwalter einen Beschluss über eine bauliche Veränderung verkünden darf, wenn zwar die einfache Stimmenmehrheit erreicht ist, aber nicht alle nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer zugestimmt haben. Der BGH bejaht diese Frage nun. Bauliche Veränderung muss immer durch Beschluss genehmigt werden - GeVestor. Das Erfordernis der Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer ist nämlich keine formale Voraussetzung für die Beschlussfassung, sondern betrifft die Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Verantwortung für den Inhalt gefasster Beschlüsse liegt bei den Wohnungseigentümern. Diese dürfen das Risiko der Anfechtung bewusst eingehen.
Weg-Beschluss: Ist Er Zu Unbestimmt, Dann Droht Nichtigkeit! - Schneideranwaelte
Für den Fall der Nichtigkeit dieser Regelung erfolgt die Zustimmung zur Vornahme der oben genannten baulichen Veränderung unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung des Anspruchs auf Vornahme von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung in Ansehung der oben genannten baulichen Veränderung auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Berechtigten. Das Gleiche gilt, wenn der Berechtigte gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft Zahlungsansprüche, die im Zusammenhang mit Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung der oben genannten baulichen Veränderung stehen, geltend macht. 2) Vergleichslösung Alternativ kommt in Betracht den letzten Absatz in Form eines Vergleichs zu beschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Wohnungseigentümer einen Vergleich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschließen. Die Beschlusskompetenz folgt aus § 21 Abs. 1, Abs. Weg bauliche veränderung ohne beschluss. 3 WEG. Eine vergleichsweise Regelung kann wie folgt beschlossen werden: (…) Der Berechtigte ist ohne die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht berechtigt, die von ihm gewünschte bauliche Veränderung durchzuführen.
Klage auf Zustimmung einer baulichen Veränderung – Anliegen muss zunächst in Eigentümerversammlung behandelt werden Durch dieses Prozedere wird sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer zunächst Gelegenheit erhalten, sich in einer Versammlung über die genaue Art und Weise einer baulichen Veränderung ein Bild zu machen und darauf basierend einen Willen zu bilden. Erst danach kann das Ergebnis dieser Willensbildung gerichtlich überprüft werden. Der Vorrang der Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass vorab einzelne Eigentümer gerichtlich zur Zustimmung verurteilt werden. Zustimmung zur baulichen Veränderung - nur im Beschlussverfahren - GeVestor. Der klagende Wohnungseigentümer musste mit seinem Anliegen also zunächst die Eigentümerversammlung befassen, bevor er Klage auf Zustimmung zu einer baulichen Veränderung erheben konnte. § 22 Abs. 1 WEG räumt dem einzelnen Wohnungseigentümer ausdrücklich das Recht ein, einen Genehmigungsbeschluss zu verlangen, um verbindlich festzustellen, ob die übrigen Eigentümer mit der baulichen Veränderung einverstanden sind.
Diese dürfen das Risiko der Anfechtung bewusst eingehen. Daher handelt der Versammlungsleiter nicht pflichtwidrig, wenn er bei Vorliegen einer einfachen Mehrheit und Fehlen der Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer einen positiven Beschluss über eine bauliche Veränderung verkündet. Allerdings muss er die Eigentümerversammlung darüber informieren, ob aus seiner Sicht bestimmte Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hätten erteilen müssen. Außerdem muss er auf das sich hieraus ergebende Anfechtungsrisiko hinweisen. Die klagenden Eigentümer konnten im entschiedenen Fall nicht nachweisen, dass der Verwalter seine Informations- und Hinweispflichten verletzt hat. Daher war es nicht pflichtwidrig, den Beschluss über die bauliche Veränderung zu verkünden. Fazit: Jetzt wissen Sie: Wird ein Beschluss über eine bauliche Veränderung als zustande gekommen verkündet, ohne dass alle nachteilig betroffenen Eigentümer zugestimmt haben, ist der Beschuss anfechtbar. Die Kosten eines Anfechtungsprozesses hat der Verwalter aber nur dann zu tragen, wenn er die Eigentümer nicht über ein mögliches Anfechtungsrisiko informiert hat.