1. Examen/ZR/ZPO I
Prüfungsschema: Einstweilige Verfügung, §§ 935-942 ZPO
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
Sonstige Individualansprüche, also solche Ansprüche, die nicht auf Geldzahlung gerichtet sind (Abgrenzung zum Arrest). Sicherungsverfügung, § 935 ZPO
Regelungsverfügung, § 936 ZPO
Leistungsverfügung, § 940 BGB analog
II. Antrag
III. Zuständiges Gericht
Grundsatz: Gericht der Hauptsache, §§ 937, 943 ZPO
Ausnahme: § 942 ZPO bei besonderer Eilbedürftigkeit oder Grundbuchrelevanz
IV. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
V. Geltendmachung (Behauptung) des Verfügungsanspruchs
VI. Geltendmachung (Behauptung) des Verfügungsgrundes
VII. Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
I. Verfügungsanspruch
II. Kurzschema § 123 VwGO - Jura Individuell. Verfügungsgrund, §§ 935 oder 940 ZPO
III. Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund
Grundsatz: erforderlich
Ausnahme: entbehrlich; Beispiele: §§ 885 I 2, 899 II 2 BGB; § 12 II UWG; § 861 BGB
IV. Ermessensentscheidung des Gerichts, § 938 I ZPO
Grundsatz: Keine Vorwegnahme der Hauptsache
Ausnahme: Effektiver Rechtsschutz; Beispiel: Gefahren für Leib und Leben.
- Einstweilige verfügung schéma de cohérence
- Einstweilige verfügung schema.org
- Einstweilige verfügung schéma de cohérence territoriale
- Einstweilige verfügung schema part
- Einstweilige verfügung schéma directeur
Einstweilige Verfügung Schéma De Cohérence
§ 250 StGB:
1. § 250 I StGB…
I. Tatbestand des § 226 II StGB
1. Objektiver Tatbestand des § 223 I StGB
2. Erfolgsqual…
Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eing…
Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eing…
Einstweilige Verfügung Schema.Org
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist eine konkrete gerichtliche Interessenabwägung durch das Gericht erforderlich. Entscheidendes Kriterium ist, ob mit einer Entscheidung über den Eilantrag, der von derjenigen im Hauptsacheverfahren abweicht, nicht wieder revidierbare Tatsachen geschaffen würden. Variante 2: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehen
1. Zuständigkeit
2. Verfahren
str. Einstweilige verfügung schema zpo. ob die Anordnung ein Verwaltungsakt und eine Anhörung erforderlich ist. 3. Form
Begründung der Vollziehungsanordnung: Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug, das grundsätzlich über Bgründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes hinausgehen muss. Eine formelhafte, nichts sagende, pauschale Wendung ist nicht ausreichend. II. Prüfung der Erfolgsaussichten in den Hauptsache
1. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
2. Rechtsverletzung des Antragstellers
III. Materielle Interessenabwägung Quellen: [1] Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9.
Einstweilige Verfügung Schéma De Cohérence Territoriale
Die Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
Der Antrag ist zulässig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn spezielle Vorschriften anordnen, dass für bestimmte Rechtsstreitigkeiten immer der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. 1 Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1319. Wenn eine solche nicht in Betracht kommt, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO. Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. Schema zur einstweiligen Anordnung, § 32 BVerfGG | iurastudent.de. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung in Betracht kommt. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist.
Einstweilige Verfügung Schema Part
I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit
2. Antrag
3. Antragsberechtigung
4. keine Vorwegnahme der Hauptsache
5. RSB
keine Vorwegnahme der Hauptsache
6. Form
richtet sich nach der Hauptsache
II. Begründetheit
1. Erfolgsaussichten der Hauptsache
2. Folgenabwägung ( Doppelhypothese)
a) einstweilige Anordnung ergeht nicht -> Folgenabwägung
b) einstweilige Anordnung ergeht -> Folgenabwägung
To view this video please enable JavaScript, and consider upgrading to a web browser that
supports HTML5 video
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären! Das könnte Dich auch interessieren
I. Idealkonkurrenz (Tateinheit, § 52 StGB)
1. Eine Tathandlung
a) Handlung im natürlichen…
I. Verwirklichung des Raubes, § 249 I StGB
II. § 3 Einstweilige Verfügung / III. Verfügungsgrund | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. § 250 StGB:
1. § 250 I StGB
a)…
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des EuGH: Prinzip der Spezialzuständigkeit, Art. 267 AEUV…
Weitere Schemata
I. Tatbestandsmäßigkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld (immer an die in Betracht kommenden…
I. Notwehrlage eines Dritten
1.
Einstweilige Verfügung Schéma Directeur
Angriff auf ein Rechtsgut eines Dritten
2. gegenwärtig
(Kei…
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
(1) Abs. 1 Nr. 1: Einen Menschen in e…
I. Rechtsgrundlage
§§ 74, 75 EinlPrALR oder Richterrecht
II. Beeinträchtigung einer vermögens…
2 VwGO). III. Antragsbefugnis
Der Antragsteller ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt, wenn er plausibel geltend macht, dass eine Verletzung in eigenen Rechten durch die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes möglich ist
IV. Vorverfahren, § 68 VwGO
str., nach der h. M. nur in den Fällen des § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO
V. Antragsgegner, § 78 VwGO analog
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, § 61 VwGO, § 62 VwGO
VII. Einstweilige verfügung schéma directeur. Rechtsschutzbedürfnis
Keine vorherige Erhebung der Anfechtungsklage erforderlich, § 80 V 2 VwGO
Vorherige oder mindestens gleichzeitig mit Eilantrag Widerspruchseinlegung erforderlich (str)
Keine Unzulässigkeit des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage (insbesondere eine etwaige Verfristung der Anfechtungsklage)
B. Begründetheit
Der Antrag nach § 80 Abs. 1 VwGO ist begründet, wenn nach summarischer Prüfung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das richtet sich grundsätzlich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache.