450 000 Euro stellt der Freistaat dafür jährlich bereit. "Mithilfe dieser freiwilligen Leistung soll die Akzeptanz des Bibers bei den am stärksten Betroffenen erhöht werden, da der Biber im Bereich der Land-, Forst- und Teichwirtschaft in die Existenzgrundlagen der Betroffenen eingreift", führt das Ministerium aus. Ein allgemeiner "Schadensersatzanspruch" zur Regulierung sämtlicher Biberschäden auch von Privatpersonen sei nicht beabsichtigt "und ist auch haushaltspolitisch wegen möglicher Bezugnahmen in anderen Fällen nicht realisierbar", so das Ministerium. "Die Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde bedauern sehr, dass die Obstbäume geschädigt wurden", erklärt die stellvertretende Landratsamtssprecherin Sophie Stadler. Aber: "Obwohl keine Schadenszahlungen für Privatpersonen vorgesehen sind, stellt der Landkreis Miesbach betroffenen Bürgern zum Schutz der Bäume kostenlos Drahthosen zur Verfügung. Massive Schäden - Biber im eigenen Garten: Anrainer in Aufruhr | krone.at. " Zusätzlich biete die Behörde bei Problemen eine Biberberatung vor Ort an. Man empfehle Bürgern, deren Grundstücke an Flüsse oder Seen angrenzen, dringend, Drahthosen zum Schutz der Bäume anzubringen – "gerade wenn schon bekannt ist, dass ein Biber in der Umgebung aktiv ist".
Bieber Im Garten Today
2. 2020, 3 K 28/19; siehe Blog-Beitrag "Finanzrichter als Marder-Experten"). Gegen das Urteil liegt zwar die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH vor (Az. VI B 41/20), doch dürfte diese im Lichte der jüngsten Rechtsprechung wohl erfolglos bleiben. Übrigens möchte ich heute nicht enden, ohne ein Lob ausgesprochen zu haben: Den Sachverhalt (und auch die Begründung) habe ich der Einfachheit halber aus der entsprechenden Pressemeldung des BFH übernommen. Ich finde es redaktionell sehr ansprechend, wie der BFH den Fall dargestellt hat und seine Meldung etwa mit dem Worten " Diese Freude konnten die Kläger nur bedingt teilen" garniert. Weiter so! Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 01. 2020 – VI R 42/18
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 21. 02. 2020 – 3 K 28/19
Verfahrensverlauf | BFH – VI B 41/20 – anhängig seit 26. Der Biber - eine Plage im Englischen Garten? | Maxvorstadtblog. 07. 2020
Bieber Im Garten
Biber sind putzig, können aber viel Schaden in mit Liebe gepflegten Ziergärten und Nutzgärten anrichten. Dürfen Hauseigentümer die Beseitigung dieser Schäden als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen und so Steuern sparen? Darüber muss demnächst der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden, wie der Bund der Steuerzahler berichtet. Reichlich Ärger hatte ein Hauseigentümer-Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen mit einer lebhaften Biber-Truppe. Die possierlichen Tierchen richteten im Garten und an der Terrasse erhebliche Schäden an. Insgesamt rund 4. Bieber im garten today. 000 Euro kosteten die Reparatur sowie die Installation einer präventiven Bibersperre. Pech für die Eigentümer: Die Wohngebäudeversicherung wollte die Kosten nicht übernehmen. Deshalb machten die Eheleute ihre Ausgaben in der Einkommensteuererklärung als sogenannte "Außergewöhnliche Belastung" geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte ab. Ebenfalls das Finanzgericht (FG) Köln. Begründung: Zwar seien die Schäden außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung.
Biber Im Garden City
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(453. Biber vertreiben » So vermiesen Sie ihm den Aufenthalt. 64 KB) mal angesehen 939
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* um ihren dam zu zerschlagen... Humor eh
Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4. 000 Euro machten die Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend. Ebenso wie zuvor bereits das FG lehnte der BFH einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Die Begründung des BFH:
Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher seien keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen i. S. des § 33 EStG (wie z. Biber im garden city. B. Brand oder Hochwasser) vergleichbar. Mit einem entstandenen oder drohenden Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen erlaubten deshalb auch dann keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, wenn mit den Maßnahmen konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (wie etwa dem eigenen Einfamilienhaus) ausgehende Gesundheitsgefahren beseitigt bzw. vermieden würden. Es sei nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen Ausgleich von durch Wildtiere verursachter Schäden bzw. für die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Präventionsmaßnahmen über eine entsprechende Abzugsmöglichkeit nach § 33 EStG Sorge zu tragen.