Es besteht eine Teilnahmepflicht. Wenn für den Wandertag Kosten entstehen, so sind diese von den Eltern zu tragen (vgl. NSchG § 71 Abs. Satz 2). Wandertage sind sowohl für Lehrkräfte als auch Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Sieht z. B. das Schulprogramm vor, dass Wandertage im Schuljahr stattfinden sollen, so sind sie auch durchzuführen. Klassenfahrt:
Anders sieht es bei den Schulfahrten mit Übernachtung aus. Hier können weder die Lehrkräfte noch die Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Eltern) zur Teilnahme an einer Klassenfahrt verpflichtet werden. Schulfahrten - Klassenfahrten - Wandertage - grundschul.tips. Da bei Nichtteilnahme die Schulpflicht nicht umgangen werden kann, müssen die Schülerinnen und Schüler, die nicht mitfahren, in der Zwischenzeit am Unterricht einer anderen Klassen teilnehmen. Ein wichtiges Thema bei den Schulfahrten sind deren Kosten. Während die Kosten von Wandertagen sich meist in überschaubaren Grenzen halten, sind Klassenfahrten doch ein Faktor, der die Haushaltskasse stark belasten kann. Für beide Arten von Klassenfahrten gilt, dass die Kosten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes voll übernommen werden (sofern man anspruchsberechtigt ist).
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Grundschule Wilhelm Gentz Neuruppin
Vorschau:
Klassenfahrten sind für Kinder in der Grundschule ein großes Ereignis. Viele verbringen zum ersten Mal mehrere Tage ohne ihre Eltern, einige schlafen erstmalig woanders und doch ist für die allermeisten eine Klassenfahrt ein großartiges Ereignis, das mit vielen schönen Erinnerungen verknüpft ist. Damit eine Klassenfahrt zu einem Erlebnis wird, das die Klassengemeinschaft stärkt, bedarf es auch einiger Vorbereitung. Neben der Organisation ist es wichtig, vorab mit den Kindern ins Gespräch zu gehen. Grundschule Wilhelm Gentz Neuruppin. Durch die Transparenz, schwinden schon bei den allermeisten viele Ängste und Sorgen, sodass die Vorfreude weiter steigen kann. Es ist lohnenswert, sich das Klassenfahrtsziel gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern auf der Karte anzuschauen,...
Grundschule Wilhelm Gentz Neuruppin - Belehrung - Klassenfahrt
Dies sind unterrichtsbedingte Fahrten/Unterichtsgänge zu außerschulischen Lernorten und keine Schulfahrten. In der Grundschule können lt. " Schulfahrtenerlass " in den Jahrgängen 1 und 2 bis zu 6 eintägige Schulfahrten ( Wandertage) durchgeführt werden, davon dürfen bis zu 4 Tage mit Übernachtung ( Klassenfahrt) sein. Die Elternschaft muss dem zustimmen. In den Jahrgängen 3 und 4 können bis zu 8 eintägige Schulfahrten ( Wandertage) durchgeführt werden, davon bis zu 5 Tage mit Übernachtung ( Klassenfahrt). Schule. In beiden Fällen werden die Tage für die Klassenfahrten von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Tage abgezogen. Maximal wären somit in einer vierten Klasse eine 5-tägige Klassenfahrt sowie 3 Wandertage im Schuljahr möglich. Wichtig:
Schulfahrten dürfen – mit Zustimmung der Elternschaft – auch ein Wochenende oder gar Feiertage einschließen! Hier müssen wir wieder zwischen den eintägigen Schulfahrten ohne Übernachtung (Wandertag) und den mehrtägigen Schulfahrten mit Übernachtung (Klassenfahrt) unterscheiden:
Wandertag:
Der Wandertag ist eine verpflichtende Schulveranstaltung.
Schulfahrten - Klassenfahrten - Wandertage - Grundschul.Tips
· Klassenfahrt am Beginn oder Ende der Orientierungsstufe
· BusSchule · ADAC-"Achtung Auto" (Verhalten im Straßenverkehr)
· Fair - Trade - Projekt
· Fair-Play-Tag
· Betriebserkundungen
· Aktionstheater zur Gewaltprävention
· Teilnahme am Vorlesewettbewerb
· Feuerwehrübung mit Evakuierung des Gebäudes und anschließender Belehrung durch die Feuerwehr
· Sportfest mit Bundesjugendspielen
· Weihnachtsbasar
· Spendenaktionen mit enormem Engagement der Elternschaft
Haben Sie Fragen oder Anregungen? Nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder sprechen Sie uns gerne auch persönlich an. Schulhofdienst am Standort Zerf
Der Dienst wird wochenweise von der auf dem Schulhofdienstplan vorgesehenen Klasse verrichtet. Die Einteilung innerhalb der Klasse übernehmen die Klassensprecher/innen in Absprache mit dem Klassenlehrer. Er beinhaltet das Entfernen aller Materialien, die auf den drei Schulhöfen liegen. Freitags wird die Schulstraße runter bis zur angrenzenden Poststraße zusätzlich gesäubert. Jeweils während der zweiten großen Pause (vorzeitiger Beginn bzw. Überziehung ist nicht erlaubt) gehen zwei oder drei Schüler/innen über die Schulhöfe und verrichten die Tätigkeit.
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Nach Beendigung der Tätigkeit ist der Eimer in einem der Container auf dem Parkplatz zu entleeren. Eimer und Greifzangen werden im Untergeschoss/Flur/Atriumsgebäude bereitgestellt und sind nach Säuberung wieder dort abzustellen. Gummihandschuhe sind im Pausenverkaufsstand hinterlegt und können bei den jeweiligen Verkäufer/innen bezogen werden.
Wichtig ist, dass das Fehlverhalten eine Ordnungsmaßnahme rechtfertigt und die ordnungsgemäße Durchführung der Schulfahrt nicht mehr gewährleistet werden kann. Nun gibt es Eltern, die damit nicht einverstanden sind und allein aus Protest schon sagen, dass sie gerade nicht in der Lage sind (aus welchen Gründen auch immer), ihr Kind abzuholen. Dieser Umstand wird das Verbleiben des Kindes am Ort nicht verlängern! Die Lehrkraft wird bei den hiesigen Behörden Amtshilfe erbitten. Das kann dazu führen, dass Ihr Kind von der Polizei zum Bahnhof gebracht und in Begleitung der Bundespolizei (die ist für Bahn und Flug zuständig) mit dem Zug zum Heimatbahnhof gefahren wird. Von dort geht es dann wieder mit Unterstützung der örtlichen Polizei zu Ihnen nach Hause. Die Kosten hierfür wird man Ihnen sehr wahrscheinlich auch/zusätzlich in Rechnung stellen. Auch wenn das oben Beschriebene das letzte Mittel ist – es ist eine Handlungsmöglichkeit. Im Konfliktfall sollten alle besonnen reagieren und eine vernünftige Lösung finden.
Auch können Sie durch das Nichtbezahlen in Zahlungsverzug geraten. Im schlimmsten Fall wird der Vorgang an die Landesschulbehörde abgegeben, die wiederum als Behörde einen Mahnbescheid erstellen kann und auch wird. Schließlich sind die Rechnungen für z. den Reisebus und die Jugendherberge zeitnah von der Schule zu begleichen. Nichtteilnahme / Nichtdurchführung einer Schulfahrt Wie schon oben erwähnt, kann man sich sowohl als Lehrkraft als auch Schüler einem Wandertag nicht entziehen. Bei Klassenfahrten ist die Teilnahme mehr oder weniger freiwillig. Das bedeutet, dass sowohl Lehrkräfte als auch Eltern der Teilnahme zustimmen müssen. Die Lehrkräfte machen dies, indem Sie bei der Schulleitung einen Antrag auf Genehmigung einer Klassenfahrt stellen. Die Eltern ihrerseits unterschreiben, dass Sie mit der Teilnahme des Kindes einverstanden sind und verpflichten sich auch gleichzeitig, die Kosten dafür zu tragen. Nun gibt es vielerlei Gründe, die Erlaubnis zur Teilnahme (Eltern) zu verweigern bzw. eine Klassenfahrt nicht durchführen zu wollen (Lehrkräfte).