Neue Verwaltungsaussagen Mit Schreiben vom 15. 9. 2020 hat sich das BMF ausführlich mit der sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften auseinandergesetzt und hierbei die Rechtsprechung des BFH aus dem Urteil vom 2. 2014 (IX R 52/13) aufgegriffen. Anwendung von § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften - NWB Datenbank. Hiernach ist der einem Kommanditisten zuzurechnende, nicht ausgeglichene oder abgezogene Werbungskostenüberschuss mit Überschüssen zu verrechnen, die dem Kommanditisten in späteren Jahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind - und zwar unabhängig von der Einkunftsart. Allgemeine Grundsätze Das BMF weist einleitend darauf hin, dass zur Anwendung des § 15a EStG zwischen folgenden Verlustbegriffen zu unterscheiden ist: Ausgleichsfähiger Verlust: Für Kommanditisten einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft ist der Ausgleich von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung mit anderen positiven Einkünften nur möglich, soweit kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht; man spricht in diesem Zusammenhang vom ausgleichsfähigen Verlust.
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Arbeitshilfen: In der NWB Datenbank können unter
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NWB WAAAC-82953 der infoCenter-Beitrag
"Verluste bei beschränkter Haftung,
§ 15a
EStG " und unter der NWB DokID
NWB WAAAC-50455 der infoCenter-Beitrag
"Besteuerung der Personengesellschaft" aufgerufen werden. Eine Kurzfassung dieses Beitrags
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Voraussetzung: die Darlehensforderung gehört zum Betriebsvermögen. Die Einnahmen unterliegen dem persönlichen Einkommensteuertarif des Gesellschafters (zzgl. Etwaige Schuldzinsen für die Refinanzierung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Beachten Sie | Bei gewerblichen Einkünften unterliegen die Darlehenszinsen (abzgl. Refinanzierungszinsen) zudem grundsätzlich der Gewerbesteuer. Diese wird auf die persönliche Einkommensteuer im Rahmen von gewissen Höchstbeträgen angerechnet und damit ‒ zumindest zu einem überwiegenden Teil ‒ im Ergebnis neutralisiert (vgl. § 35 EStG). § 15a EStG und vermögensverwaltende Personengesellschaften (BB 2021, Heft 09, S. 539) | Haufe Steuer Office Excellence | Steuern | Haufe. Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 193 | ID 46050135
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Die (anteiligen) Vermögensgegenstände befinden sich aus steuerlicher Sicht im "Privatvermögen" der Gesellschafter. 2 Gesellschafterdarlehen Neben dem reinen Halten der Beteiligung an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft kann der Gesellschafter mit der Gesellschaft in Leistungsbeziehungen treten, indem er z. B. für sie tätig wird, ihr Wirtschaftsgüter überlässt oder ‒ was vorliegend genauer betrachtet werden soll ‒ Darlehen gewährt. 15a estg vermögensverwaltende personengesellschaft 15. Zivilrechtlich stehen sich Gesellschafter und Gesellschaft als fremde Dritte gegenüber, sodass Leistungsbeziehungen auf schuldrechtlicher Basis grundsätzlich vollumfänglich anerkannt werden. Die steuerliche Sichtweise der Darlehenshingabe ist dem Grunde nach wie folgt: Grundsätzlich wird das Darlehensverhältnis genauso behandelt wie eine Darlehensbeziehung mit einem fremden Dritten. Die von der Gesellschaft zu leistenden Darlehenszinsen mindern als Werbungskosten den Überschuss der Personengesellschaft (Minderung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).
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Das Entgelt besteht letzterenfalls in dem Vorteil, dass der Veräußerer durch den Erwerber von sonst anfallenden Ausgaben befreit wird. EStH 2017 - § 15a EStG; hier: Umfang des Kapitalkontos…. Allein die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufgrund des Einrückens der neuen Gesellschafter in die Stellung des vorherigen Gesellschafters stellt keine Übernahme von Verbindlichkeiten dar, die zu einer Erhöhung dieser Anschaffungskosten führen könnte. Denn wenn ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil übernommen wird und Verbindlichkeiten zu deren Betriebsvermögen gehören, stellen diese sowohl bei einer entgeltlichen als auch bei einer unentgeltlichen Übertragung des Betriebsvermögens im Sinne einer Nettobetrachtung einen unselbstständigen Bestandteil des Übertragungsgeschäfts dar. Dies hat seinen Grund bereits darin, dass andernfalls eine unentgeltliche Übertragung von wirtschaftlichen Einheiten wie Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen, bei denen regelmäßig auch negative Wirtschaftsgüter wie Verbindlichkeiten vorliegen, nicht möglich wäre, obwohl das Gesetz von dieser Möglichkeit ausgeht (§ 6 Abs. 3 EStG).
01. 04. 1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
| Vor allem handelte es sich um "Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb", obwohl die Bürgschaften für die GmbH abgegeben worden waren. Der BFH hat dabei berücksichtigt, daß die GmbH nur als Treuhänderin installiert worden war, die die Verbindlichkeiten letztlich nur für Rechnung der GbR aufgenommen hatte. Die GmbH sollte im Rechtsverkehr nur zur Haftungsbegrenzung dienen, dies hat aber im Hinblick auf die Hauptgläubigerin - die Bank - gerade nicht funktioniert. § 15a Abs. 5 Nr. 15a estg vermögensverwaltende personengesellschaft 125. 2 Alternative 1 EStG war demnach nicht einschlägig. |
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