Die Liste fehlgeschlagener Kapitalanlagen ist lang. Von Schiffsfonds und Immobilienfonds über Anleihen, Nachrangdarlehen oder Direktinvestments verliefen die Investitionen enttäuschend und brachten statt der prognostizierten Rendite erhebliche finanzielle Verluste. "Das Geld muss nicht endgültig verloren sein. In vielen Fällen können die Anleger Schadenersatz wegen Falschberatung geltend machten", sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung ergibt sich in der Regel aus der Verletzung der Aufklärungspflicht der Anlageberater bzw. Vermittler. Sie sind zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung verpflichtet. Dazu gehört u. a., dass sie die Anleger über die bestehenden Risiken, Gebühren, Provisionen oder auch über mögliche schwerwiegende Interessenkonflikte aufklären müssen. Grundsätzlich haben die Anleger einen Anspruch auf eine anlagegerechte und anlegergerechte Beratung. "Vereinfacht gesagt haben sie ein Anrecht darauf, dass ihnen nur Geldanlagen vermittelt werden, die zu ihrer Person und ihren Zielen passen", erklärt Rechtsanwalt Staudenmayer.
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III. Pflichten aus dem Beratungsvertrag
Bei Abschluss eines Beratungsvertrages hat der (Bank-) Berater die Pflicht den Anleger anlage- und objektgerecht zu beraten. Diese Grundsätze hat der BGH in seinem sog. "Bond"-Urteil festgeschrieben. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater bei der Anlageberatung den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und deren Risiken festzustellen und zu berücksichtigen hat. Objektgerechte Beratung bedeutet, dass das empfohlene Anlageobjekt diesen Kriterien auch entsprechen muss. IV. Die Grundsätze der anleger- und objektgerechten Beratung
Der Berater muss zunächst das Anlegerprofil des Kunden ermitteln und anschließend seine Empfehlungen danach ausrichten. Es kommt hier entscheidend auf die Erfahrung des Kunden, sein Anlageziel und seine Risikobereitschaft an. Entspricht seine Empfehlung nicht diesen Anforderungen, haftet der Berater grundsätzlich für entstehende Schäden. Dieselben Kriterien wendet die Rechtsprechung in letzter Zeit zunehmend auch auf bloße Anlagevermittler an.
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Wenn es zu einem Beratungsfehler oder Aufklärungsfehler gekommen ist, nimmt die Rechtsprechung an, dass der Kunde dann vom Kauf oder der Zeichnung Abstand genommen hätte. Etwas Gegenteiliges muss der Anlageberater erst einmal nachweisen. Er müsste also darlegen (was kaum gelingt), dass der geschädigte Anleger die Geldanlage auch getätigt hätte, wenn er über diese Risiken Bescheid gewusst hätte. Die Rechtsordnung geht davon aus, dass der geschädigte Anleger sein Geld wieder erhält und der Anlageberater die Geldanlage übernehmen muss. D. h. für relativ wenig Provision läuft ein Anlageberater in eine recht großes Haftungsrisiko. Post Views:
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Anleger treffen ihre Anlageentscheidung meist aufgrund einer Beratung durch ihre Bank, wobei sich die gekauften Wertpapiere manchmal nicht so wie erhofft entwickeln. Oft nehmen betroffene Kunden den Verlust schweigend hin und scheuen eine Konfrontation mit der Bank. Nicht selten können betroffene Kunden aber Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung gegen ihre Bank durchsetzen, wobei die Rechtsprechung immer klarer wird, wann dies der Fall ist. Der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist es zu verdanken, dass die Aufklärungs- und Beratungspflichten von Banken im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapiernebendienstleistungen zunehmend weiterentwickelt wurden. Die den Banken auferlegten Aufklärungs- und Beratungspflichten dienen dem Schutz des Anlegers vor Schäden, welche dieser beim Abschluss von Geschäften erleidet, deren Risiken er infolge Unerfahrenheit selbst nicht überschauen kann. Hierbei ist zu beachten, dass Banken ihre Beratungspflichten grundsätzlich vor dem Abschluss des maßgeblichen Geschäfts zu erfüllen haben.