2015 | 13:30
Das heißt also, wenn ich das richtig verstehe: wenn ich den Weg, so wie er in seiner jetzigen Beschaffenheit ist, befahren kann (derzeitiger Zustand: unbefestigt, bei Regen und Schnee wird der Weg matschig und es wird schwieriger, ihn zu befahren), dann heißt das, es ist nicht unbedingt notwendig, den Weg zu pflastern, weil diese Maßnahme nicht unbedingt zur Erhaltung des Weges dient. Oder kann ich argumentieren, dass ich mich bei Regen und Schnee auf dem Weg festfahre (was schon ein paar Mal vorgekommen ist) und ich deshalb den Weg befestigen muss? Nochmals vielen Dank. Auch meinen Dank für die erste sehr ausführliche Beantwortung meiner Frage. Wegerecht und Kostenbeteiligung - frag-einen-anwalt.de. Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
08. 2015 | 13:56
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
§ 1020 S. 2 BGB
stellt auf die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands ab, soweit diese im Interesse der Eigentümer liegt. Da ich den Weg nicht kenne, ist eine Beurteilung für mich schwierig. Wenn es sich um ein unbefestigten Weg handelt und Sie sich bei Regen und Schnee festfahren, besteht in jedem Fall Handlungsbedarf.
Wegerecht Und Kostenbeteiligung - Frag-Einen-Anwalt.De
Diesen nutzen die klagenden Grundstückseigentümer seit 1979 auch als Zufahrt zu ihrem Haus, ohne dass dies vertraglich oder dinglich abgesichert war. Das alte Lied: Nachdem es zwischen den benachbarten Grundstückseigentümern zu Unstimmigkeiten gekommen war, untersagte der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Nutzung des Zufahrtsweges auf seinem Grundstück. Die Eigentümer verlangten nun, ihnen ein Notwegerecht über das Nachbargrundstück einzuräumen, Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegerente nebst angemessenen Unterhaltskosten. Der Nachbar fordert im Wege der Widerklage, das Überfahren seines Grundstücks zu unterlassen. Müssen wir das neue Pflaster, das auf dem gemensam genutztem Teil der Zufahrt verlegt wurde, bezahle. Recht besteht nicht, wenn Grundstücksnutzung möglich Die Eigentümer können nicht verlangen, ihnen ein Notwegerecht einzuräumen. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.
Recht Und Urteil: Wegerecht Und Wegepflichten | News.De
Hallo, ist es richtig, dass ein Nachbar, der ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht hat, sich zur Hlfte an den Kosten fr die Pflasterarbeiten an dem Weg beteiligen muss? Und wer bestimmt, wie weit die Einfahrt gepflastert wird? Hat der Nachbar da ein Mitspracherecht? Wir wollen unsere Einfahrt (30m) neu pflastern lassen, bis zum Nachbarn wren es aber 60 m, also nochmal 30 m weiter. Die letzten 30 m mchten wir aber nicht pflastern, da sie quasi durch unseren Garten verlaufen. Wegerecht = Beteiligung an Pflasterarbeiten?. Hier mchten wir fr diese Hlfte so wenig Aufwand und Kosten wie mglich verursachen. Schlimm genug, dass wir berhaupt durch unseren Garten ne "Strae" bauen mssen. Wenn unser Nachbar hrt, dass er sich an den Kosten beteiligen soll, flippt er aus!!!! Kennt jemand die Rechtslage?
Wegerecht = Beteiligung An Pflasterarbeiten?
An der Erreichbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht bis vor den Eingangsbereich des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes fahren kann. Vielmehr reicht es aus, wenn mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dort aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann. Dass das Erreichen des Hauseingangs beim Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt kein Notwegerecht. Von diesen Grundsätzen ausgehend besteht hier kein Anspruch auf ein Notwegerecht. Der Hauseingang ist über eine Treppe erreichbar, die mit einem Kraftfahrzeug angefahren werden kann. Hierdurch ist eine angemessene Nutzung des Grundstücks möglich. Alter der Grundeigentümer spielt keine Rolle Für ein Notwegerecht spielt es auch keine Rolle, dass die Grundstückseigentümer die Treppe zu ihrem Haus wegen ihres Alters in absehbarer Zeit womöglich nicht mehr nutzen können. Maßgebend ist eine objektive Betrachtung.
Müssen Wir Das Neue Pflaster, Das Auf Dem Gemensam Genutztem Teil Der Zufahrt Verlegt Wurde, Bezahle
Und: Bist Du wirklich sicher, daß trotz gleicher Anforderung an den Unterbau alleine der dich betreffende Pflasterteil (50% der Zuwegung - nicht des gesamten Hofes) so viel billiger geworden wäre, wenn ein günstiges Pflaster genommen worden wäre? Vielleicht relativiert sich das Streitpotenzial schon wenn Du das mal ganz objektiv und nüchtern angehst. Und von einer insgesamt schöneren Gesamtoptik hast Du doch im Grunde auch etwas. Man müßte mal ein Foto der Gesamtsituation sehen....
aber so ein erfahrenes TV-Team kann doch die Dramatik viel besser herausarbeiten. O. damit das hier nicht ungelöst bleibt, keine Dramatik, bekannten Landschaftsbauer meinte Angebot O. K., nicht das billigste und eher höheres Preisniveau aber immer noch im Mittelfeld. Da sind aber ev. noch ein Paar Positionen die mich nicht betreffen. Darüber müsste ich mit dem Nachbar sprechen. Ja die Folge kommt
Wenn ich mal Zeit habe, werde Bilder rein stellen.
Als Sanierungskosten im Sinne der Kommunalabgabenordnung gelten dagegen nur Maßnahmen, die die Qualität der Straße oder bestimmter Nebeneinrichtungen verbessern. Das kann auch die Neuanlage von Parkflächen neben der Straße, ein zusätzlicher Fußweg oder Radfahrstreifen oder die Erneuerung der Regenwassersammlung sein. Auch die Begrünung der Straße und die Verbesserung der Straßenbeleuchtung gehören zu diesen Sanierungsarbeiten. Eine Erneuerung der Straßendecke ist nur dann mit einer Kostenbelastung für die Bürger verbunden, wenn die gesamte Oberfläche der Straßendecke tatsächlich komplett und als Ganzes erneuert wird und seit der Erstaufbringung der Straßenoberfläche eine entsprechend lange Frist vergangen ist. Reine Ausbesserungsarbeiten an der Straßenoberfläche gelten als Erhaltungsarbeiten und sind als solche zur Gänze von der Kommune zu tragen. Die Eigentümer anliegender Grundstücke werden in diesem Fall nicht zur Beteiligung an den Kosten aufgefordert. Das gilt auch für alle anderen Instandhaltungsleistungen an der Straße.