Tragende Teile von Außentreppen nach § 34 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Gebäudeklassen sachsen anhalt. (6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. (7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen. Nächste Seite
- Bürgerservice Sachsen-Anhalt - Baugenehmigung befreien
Bürgerservice Sachsen-Anhalt - Baugenehmigung Befreien
Leider gibts ein vergleichbares Programm bei Harzer, mbaec etc. nicht, und nur wegen dem Programm steig ich nicht auf Frilo um
Gruß mcberg
Letzte Änderung: von mcberg.
Beschreibung Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3,
von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
von sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind und
von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 bis 3,
bedarf keiner Baugenehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss eine Mitteilung an die zuständige Stelle erfolgen. Ausgenommen sind Sonderbauten. Der Bauherr oder die Bauherrin kann durch Einreichung eines Bauantrages bestimmen, dass für die genannten Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Gebäudeklassen sachsen anhalt germany. Der Bauherr oder die Bauherrin hat die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einzureichen. Die zuständige Stelle legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. Teilt die zuständige Stelle dem Bauherrn oder der Bauherrin vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuches (BauGB) nicht beantragen wird, darf der Bauherr oder die Bauherrin mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen.