Auch der neue Streitwertkatalog 2016 enthält in der Vorbemerkung die bisherige Ausführung, dass auch dieser weiter entwickelt werden soll. Dies muss leider bezweifelt werden. Rechtsprechung arbeitsrecht 2016 en. Es verbleibt allein die Hoffnung, dass zukünftig eine intensivere Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen erfolgt und die Vorschläge tatsächlich auch inhaltlich Änderungen erfahren. Auch wenn die Praxis "einfache Lösungen" wünscht, entbindet dies die Gerichte nicht von den gesetzlichen Vorgaben und dem bei der Festsetzung des jeweiligen Streitwertes von diesen auszuübenden Ermessen. Auch die Tatsache, dass sich die Rechtsschutzversicherung sehr gerne auf die Vorschläge des Streitwertkataloges berufen und sogar teilweise darauf verweisen, dass ein Gericht entsprechend dem Streitwertkatalog festsetzen muss, zeigt, dass die Vorschläge nicht überall ausgewogen sind. Auch ist leider in der Praxis festzustellen, dass trotz der Ausführungen im Vorwort, dass es sich nur um Vorschläge handelt und der Katalog keinerlei Verbindlichkeit besitzt, teilweise sowohl Gerichte als auch die genannten Rechtsschutzversicherungen faktisch eine solche Verbindlichkeit annehmen wollen.
Rechtsprechung Arbeitsrecht 2016 En
2020 - 2 Sa 71/19 Annahmeverzug; Arbeitserlaubnis; Leistungswille; Auslandsaufenthalt
LAG Nürnberg, 03. 2021 - 2 Sa 323/20 Außerordentliche Kündigung - Annahmeverzug - Kurierfahrer - Einsatzverbot durch …
LAG Köln, 06. 02. 2019 - 5 Sa 571/18 Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
ArbG Bielefeld, 13. 06. 2018 - 7 Ca 2279/12
LAG Rheinland-Pfalz, 10. 2017 - 5 Sa 75/17 Außerordentliche Kündigung wegen Meldung eines Arbeitsunfalls
ArbG Weiden/Oberpfalz, 15. 2017 - 1 Ca 167/17 Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz
ArbG Weiden/Oberpfalz, 15. 2017 - 1 Ca 168/17 Voraussetzungen eines Anspruchs auf behinderungsgerechte bzw. Schmidt (Hrsg.) | Jahrbuch des Arbeitsrechts | 1. Auflage | 2016 | Band 53 | beck-shop.de. leidensgerechte …
Das kann bekanntlich mitunter mehrere Monate dauern. Lästigen Arbeitnehmern erteilt der Arbeitgeber deswegen nicht selten eine zwar unbillige, aber nicht aus anderen Gründen unwirksame Weisung. Befolgt der Arbeitnehmer die unbillige Weisung nicht, wird er abgemahnt und erhält sodann eine Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung. Folgt man dem BAG, müsste der Kölner Familienvater im Beispiel oben den neu zugewiesenen Arbeitsplatz zunächst antreten und die Billigkeit der Weisung gerichtlich klären lassen. Naheliegender ist, dass er die Arbeitsaufnahme in Hamburg verweigern wird, auch wenn er damit eine Abmahnung und/oder direkt die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses riskiert. Rechtsprechung arbeitsrecht 2016 tv. Praxishinweis
Der Beispielsfall mach deutlich, dass die juristischen Spitzfindigkeiten der Unterscheidung zwischen nichtigen Weisungen einerseits – die nicht befolgt werden müssen – und lediglich unbilligen Weisungen andererseits – die vorläufig bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung befolgt werden sollen – für erhebliche Unsicherheiten im gewöhnlichen Arbeits(rechts)alltag führen.