Kündigungsrecht: Kündigung wegen privater
Internetnutzung - Auswertung des Browserverlaufs
ohne Zustimmung des Arbeitnehmers
Nicht selten surft der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit im Internet. Unabhängig von der Art der aufgerufenen Seiten sollte man in Zukunft als Arbeitnehmer allerdings besser abklären, ob ihm dies während der Arbeitszeit gestattet ist. Denn will der Arbeitgeber einen Kündigungssachverhalt feststellen, darf er den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auswerten, ohne dass der Arbeitnehmer zustimmen muss. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden. Internet und Internetnutzung am Arbeitsplatz - Teil 7: die Interessenabwägung bei einer Kündigung - Arbeitsrecht.org. In dem Fall hatte der Arbeitnehmer einen Dienstrechner überlassen bekommen. Das Internet durfte er allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen nutzen. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Der Arbeitnehmer hatte vorher nicht zugestimmt. Der Arbeitgeber kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca.
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Stufe). Sowohl die Nichteinhaltung von vorgegebenen Arbeitszeiten als auch die Verrichtung von Privattätigkeiten während der Arbeitszeit unter Nutzung des dienstlichen PCs als auch ausufernde Privattelefonate während der Arbeitszeit können an sich einen wichtiger Grund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Bei einer privaten Internetnutzung ebenso wie Privattelefonaten oder der Verrichtung von Neben- und privaten Tätigkeiten während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche (Hauptleistungs-)Pflicht zur Arbeit, nämlich die Pflicht zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung. Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung und E-Mail-Versand - CBH Rechtsanwälte. Private Telefonate und die private Internetnutzung während der Arbeitszeit dürfen die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Nutzt der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit den Dienst-PC in erheblichem zeitlichen Umfang für private Angelegenheiten, kann er grundsätzlich nicht darauf vertrauen, der Arbeitgeber werde dies tolerieren.
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Nicht nur, dass die Kündigung bereits aus formellen Gründen fehlerhaft sein kann. Überdies zeigt die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, dass in jedem Fall stets eine Interessenabwägung der beiderseitigen Interessen im Arbeitsverhältnis vorgenommen werden muss. Unter Umständen zu Unrecht zu Ihren Gunsten! Kündigung wegen internetnutzung während der arbeitszeit 2017 english. Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. 1. 2016, 5 Sa 657/15, Abruf-Nr. 146486 unter
Die Richter wiesen die Klage des Arbeitnehmers ab, sie hielten die fristlose Kündigung für wirksam. Arbeitgeber durfte Browserverlauf verwerten Maßgeblich war in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob der Arbeitgeber das Internet-Verhalten des Arbeitnehmers überprüfen, also seinen Browserverlauf auswerten durfte. Nach Meinung des Gerichts war das zulässig. Denkbar einfache Begründung: Laut Arbeitsvertrag durfte der Arbeitgeber stichprobenartig nachprüfen, ob sich die Mitarbeiter an die Internet-Nutzungsregeln halten. Die Mitarbeiter hätten dem somit zugestimmt. Kündigung wegen internetnutzung während der arbeitszeit 2015 cpanel. Keine Abmahnung erforderlich Trotz längerer Betriebszugehörigkeit von rund 15 Jahren war nach Ansicht des Gerichts vorliegend auch keine Abmahnung erforderlich. Entscheidend sei der exzessive Umfang der privaten Internetnutzung gewesen. Dazu das LAG: "Der Kläger hat seine Vertragspflichten bereits durch seine ausschweifende, über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen fortwährende private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses während der Arbeitszeit in dem Gesamtumfang von mindestens fast einer Arbeitswoche so schwer verletzt, dass eine Hinnahme durch die Beklagte für ihn erkennbar ausgeschlossen war.