Als COVID-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte für Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw. ) auf COVID-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind. COVID-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. "Ist das wichtig oder kann das weg?" - Aufbewahrungspflicht für Dokumente. a MWSTG. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Die COVID-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht unter Ziffer 200. Wurden Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von COVID-19-Beiträgen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung (Art. 72 MWSTG) rückgängig gemacht werden.
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Je schneller Sie also zum Hörer greifen, desto erfolgreicher sind Sie bei der zielführenden Terminvereinbarung. Freundlich, aber direkt Reden Sie nicht lange um den heißen Brei herum, niemand will schließlich stundenlang am Telefon ein Angebot anhören. Seien Sie freundlich, erklären Sie dabei aber auch offen Ihr Anliegen, damit der Kunde gleich weiß, worum es geht. Es kann helfen, wenn Sie sich spezifisch auf den jeweiligen Kunden vorbereiten und so direkt einen Einstieg ins Gespräch haben. Der Weg ist das Ziel Auch wenn Ihr Endziel natürlich der Sale ist, sollte das erste Follow-up-Gespräch mit einem Kunden kein Verkaufsgespräch sein. Ihr Ziel ist tatsächlich die Terminvereinbarung. Damit fühlt sich Ihr Ansprechpartner nicht zu sehr unter Druck gesetzt und Sie erhöhen Ihre Chancen auf Erfolg. Bleiben Sie am Ball Nicht jeder Lead führt zum Erfolg. Das ist ganz normal. MwSt-Neuerungen für Subfuhrunternehmen - SWZ. Wichtig ist dabei, dass Sie Ihre Leads nicht kalt werden lassen. Bleiben Sie über lange Zeit in Erinnerung. Das ist nicht der direkteste Weg zum Termin, kann sich aber langfristig auszahlen.
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Einzelne wichtige E-Mails zu archivieren, ist in den meisten Fällen zu umständlich und kann zu Lücken in der aufbewahrten Korrespondenz führen. Übrigens: Im Unterschied zu Unternehmen unterstehen Privatpersonen keiner Pflicht, Dokumente aufzubewahren. Rechtlich gesehen kann man also seine privaten Unterlagen allesamt vernichten oder wegwerfen. Dies ist allerdings nicht ratsam, weil dies zu Problemen führen kann, wenn eine Privatperson beweisen soll, dass sie beispielsweise eine Rechnung bezahlt, eine Korrespondenz geführt oder eine Ausbildung absolviert hat. Verwandter Artikel
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