Die unvollständige Darstellung von Versandkosten, wie auch der Hinweis, dass Versandkosten angefragt werden können bzw. müssen, ist ein häufiger Abmahngrund. Häufig sieht man sowohl bei eBay-Angeboten wie auch in Internetshops Informationen, wie "Auslandsversandkosten auf Anfrage" o. ä. All diese Informationen machen deutlich, dass ein Auslandsversand grundsätzlich möglich ist, jedoch an dieser Stelle im Internet nicht über die Auslandsversandkosten informiert wird. Dies ist unzulässig. Unzulässig: Bitte um Versandkostennachfrage Dieser häufige Fehler sowohl bei eBay-Auftritten wie auch in Internetshops ist regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung. So hat sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 01. 02. 2011, Az. : I-4 U 196/10) mit den üblichen Fehlern der fehlenden Versandkostenangabe auseinandergesetzt. In einem Internetauftritt hieß es: "a) Für Inselbewohner müssen wir einen Aufschlag berechnen, den Sie bitte bei unserer Kundenberatung telefonisch oder per Email anfragen.
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Hinweis, dass Inselversand- oder Auslandsversandkosten nur auf Anfrage mitgeteilt werden, ist wettbewerbswidrig Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort! Eine wesentliche Norm im Internethandel ist seit 2004 die Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PangV), derzufolge über die Versandkosten zu informieren ist. Es heißt insofern: "Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. " Gerade die Bezifferung von Auslandsversandkosten kann zum Teil für Internethändler und Shop-Betreiber sehr anspruchsvoll sein, wenn bspw. Speditionsware versandt wird. Auch die Angabe von Inselversandkosten ist nicht ganz unproblematisch, da nicht bei allen deutschen Inseln zusätzliche Versandkosten anfallen und es im Ausland zum Teil ebenfalls wiederum Inseln gibt, die mit zusätzlichen Versandkosten verbunden sind, wenn dorthin Lieferungen erfolgen sollen.
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19. 05. 2022 - 27.
Der Fall landete vor dem Landgericht München I.
LG München: Händler müssen Preise beim Angebot auf Internetseite angeben
Das Landgericht München I (Urteil vom 31. März 2015, Az. 33 O 15881/14) verurteilte den Händler zum Unterlassen. Es sah in dem Vorgehen des Unternehmens einen Verstoß gegen § 1 PAngVO. Danach müssen Händler beim Angebot von Waren die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile von den Kunden zu zahlen sind (sogenannte Gesamtpreise). Mit der Darstellung der Möbel auf der Internetseite sprach der Händler potentielle Kunden gezielt zum Kauf an, sodass von einem "Angebot von Waren" im Sinne der Vorschrift auszugehen ist. Es reichte daher nicht aus, die Preise nur auf Anfragen der Konsumenten mitzuteilen. Erforderlich wäre es gewesen, die Preise unmittelbar auf der Webseite anzugeben. BGH: Händler müssen Preise beim Angebot auf Internetseite angeben
Sowohl das OLG München als auch der BGH haben aber in nachfolgenden Urteilen entscheiden, dass Preisangaben nicht zwingend sind und auch Aussagen wie "Preis auf Anfrage" erlaubt sind.