Denn es handelt sich hierbei um einen rein schuldrechtlichen Vorgang, der in gleicher Weise zu qualifizieren ist wie derjenige, bei der dem Versprechensempfänger ( § 335 BGB) das Recht zur Benennung eines Dritten zusteht, dem seinerseits ein unmittelbarer Erfüllungsanspruch gegen den Schuldner eingeräumt wird ( § 328 Abs. 1 BGB): Welche Person Berechtigter des Leistungsanspruchs wird, hängt von dem Belieben des Versprechensempfängers ab, wen er als Anspruchsinhaber benennt bzw. hier, an wen er schuldrechtlich das Vertragsverhältnis über die Dachnutzung überträgt. Solange der Dritte nicht benannt ist, kann nur der schuldrechtliche Anspruch für den Versprechensempfänger, nicht aber für den noch zu bestimmenden Dritten durch eine Vormerkung gesichert werden. OLG Hamm vom 22. Nutzungsdauer & Abschreibung von Photovoltaikanlagen. 12. 2010, Az. I-15 W 526/10
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Dachsanierung" zivilrechtlich mit Fertigstellung in das Eigentum der GbR übergegangen sei. Letztlich liege insoweit ein tauschähnlicher Umsatz L S. d. § 3 Abs. 12 UStG vor, nämlich die Gestattung der Dachnutzung gegen Werklieferung in Form der Dachsanierung. Das Finanzgericht folgte in seiner Entscheidung v. 28. 4. 2016 (14 K 2804/13 der Auffassung des Finanzamtes nicht. Es liege insbesondere kein tauschähnlicher Umsatz vor, da der Umstand, dass die durch die Dachsanierungsmaßnahmen erstellten Dachteile gern. § 946 BGB Eigentum der GbR wurden, für die Frage, ob ein Vorgang der Umsatzsteuer unterliegt, ohne Bedeutung sei. Es komme von vornherein nicht auf das nationale Zivilrecht an. Außerdem reiche der gesetzliche Eigentumsübergang nach den dargelegten Grundsätzen auch nicht aus, um eine Lieferung gegen Entgelt anzunehmen. Begründung:
Der BFH folgt der Auffassung des Finanzgerichts ausdrücklich nicht Ein Mieter,
der Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten vornimmt oder auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, führe in Anlehnung an die Urteile des BFH v, 15.
eine gesteigerte Eignung zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage aufweist. Die Zuwendung dieser Vorteile beruhe auf dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag. Hinweis Die Finanzverwaltung vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass die Übernahme von Dachsanierungskosten durch den Anlagenbetreiber zu einem tauschähnlichen Umsatz führt und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Dachfläche zum Betreiben der Photovoltaikanlage vorliegt. Nach den Regelungen im BMF-Schreiben v. 23. 7. 1986 (BStBl 1986 I S. 432) erfolge eine sofortige Weiterlieferung der Dachsanierung an den Grundstückseigentümer (vgl. OFD Karlsruhe v. 19. 2. 2015, S. 7104 - Karte 1). Die Finanzgerichte sehen das etwas differenzierter. So hat beispielsweise das FG München einen tauschähnlichen Umsatz für einen Fall verneint, in dem keine vertragliche Verpflichtung zur Dachsanierung bestand und das Dach auch offenbar nicht akut sanierungsbedürftig war (vgl. Urteil v. 26. 2016, 2 K 671/13, Revision eingelegt, Az beim BFH V R 59/16; vgl. auch FG München, Urteil v. 28.