ᐅ Nachtrag zum Mietvertrag Formfehler
Dieses Thema "ᐅ Nachtrag zum Mietvertrag Formfehler" im Forum "Mietrecht" wurde erstellt von tersold, 1. Juni 2021.
tersold
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01. 06. 2021, 23:52
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Nachtrag zum Mietvertrag Formfehler
Hallo zusammen,
für den Fall, dass Vermieter und Mieter einig über eine Änderung bzw. Ergänzung zum Mietvertrag sind, müssten sie einen eindeutigen Bezug zum dem Mietvertrag herstellen welcher einen Nachtrag erhalten soll. Könnte der Bezug über das Datum erreicht werden? Welches Datum wäre denn korrekt? Datum der Unterzeichnung oder Datum ab wann die gemiete Sache vertraglich wirksam wird. Die Unterzeichnung einschließlich Datum der Unterzeichnung des Mietvertrags steht unterhalb vom Mietvertrag. Nachtrag zum mietvertrag master class. Im Mietvetrag steht ab wann die das Mietverhältnis wirksam ist. Welches der beiden Daten wäre denn im Nachtrag zu nennen. Wäre es ein Formfehler, wenn man das Datum des Beginns der Mietsache nennt und nicht das Datum der Unterzeichnung?
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Gerade bei grösseren Bauvorhaben ist es üblich, Werkverträge mit Festpreisen zu vereinbaren, da diese für den Bauherrn sowie den Unternehmer die Kostenkalkulation erleichtern und deshalb für beide Seiten grundsätzlich Vorteile haben. Gemäss der SIA-Norm 118 (2013) können Festpreise als Einheitspreise, Globalpreise oder Pauschalpreise ausgestaltet sein, wobei die SIA-Norm 118 natürlich nur Geltung beanspruchen kann, falls sie Bestandteil des Werkvertrags geworden ist. Ansonsten gilt das Obligationenrecht, insbesondere Art. 373 und Art. 374 OR hinsichtlich Höhe der Vergütung. Wurde für ein Bauvorhaben zwischen Bauherr und Unternehmer ein solcher Festpreis, z. B. Mietvertrag-Vorlage: Darauf sollten Mieter achten. im Sinne eines Pauschalpreises, vereinbart, trägt der Unternehmer das Kostenrisiko, und die Vergütung wird weder bei mehr noch bei weniger effektivem Aufwand angepasst (Art. 38 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 SIA-Norm 118). Der Pauschalpreis ist somit grundsätzlich nicht abänderbar, und dem Unternehmer steht kein Anspruch auf einen Nachtrag zu.
Mit anderen Worten verpflichtet ein vereinbarter Pauschalpreis den Unternehmer dazu, das Bauwerk zu diesem Preis herzustellen, unabhängig von seinem Aufwand. Lediglich unter bestimmten Voraussetzungen können mangelhafte Angaben in den Ausschreibungsunterlagen, ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände oder ungünstige Witterungsverhältnisse zu einer zusätzlichen Vergütung beim Unternehmer führen (Art. WG Nachtrag zum Mietvertrag nicht unterschrieben Mietrecht. 59–61 SIA-Norm 118). Der Mehrvergütungsanspruch für den Nachtrag berechnet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 86–89 SIA-Norm 118. In Bezug auf zusätzliche Malerarbeiten beispielsweise würde der Preis pro Quadratmeter basierend auf der Kostengrundlage des ursprünglichen Pauschalpreises berechnet
Trotz dieser an sich klaren rechtlichen Ausgangslage kommt es in der Praxis bei solchen werkvertraglichen Konstellationen (unter der Geltung der SIA-Norm 118) immer wieder zu Nachtragsforderungen des Unternehmers, der natürlich im Sinne einer Gewinnoptimierung versucht, Zusatzkosten auf den Bauherrn abzuschieben.