Das Gesetz enthält darüber hinaus weitere Änderungen, die nachfolgend im Detail erörtert werden. 2 Pflicht zur Erörterung von Arbeitszeitwünschen und Hinzuziehung der Arbeitnehmervertretung § 7 Abs. 2 TzBfG a. F. enthält die Pflicht des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer, der den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. § 8 TzBfG - Einzelnorm. Die Pflicht wird ausgeweitet und ergänzt um eine Regelung zur Unterrichtung und Hinzuziehung der Arbeitnehmervertretung (Personalrat, Betriebsrat, Mitarbeitervertretung). Der neue § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmt: "Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. "
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(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Zeitlich begrenzte Verringerung ... / 6 Änderungen nach Ablauf der befristeten Teilzeit (Abs. 5) | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. (2) Der Arbeitgeber kann das Verlangen des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend.
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Seit dem 01. 01. 2019 gilt das sogenannte Brückenteilzeitgesetz. Nach § 9 a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem und max. 5 Jahren verringert wird. Neu ist, dass er anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren kann. Bislang konnte man nach § 8 TzBfG eine Arbeitszeitreduzierung nur unbefristet vereinbaren. Durch die neue Regelung erhofft sich der Gesetzgeber eine höhere Flexibilität. 9a tzbfg neu unit. Den Arbeitnehmern wird auch ein gewisser Freiraum eingeräumt. Lediglich der Zeitraum, für den die Brückenteilzeit gelten soll, ist vorgegeben. In welchem Mindest- oder Höchstumfang die Arbeitszeit reduziert werden darf oder wie die verringerte Arbeitszeit zu verteilen ist, bleibt frei. Das betreffende Arbeitsverhältnis muss lediglich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits sechs Monate bestanden haben. Auch ist eine Ankündigungsfrist von drei Monaten bis zum Beginn der Brückenteilzeit einzuhalten.
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(5)
Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach Abs. 1 zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen. Für einen erneuten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach berechtigter Ablehnung aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe nach Abs. 2 Satz 1 gilt § 8 Abs. § 9a TzBfG - Einzelnorm. 6 entsprechend. Nach berechtigter Ablehnung aufgrund der Zumutbarkeitsregelung nach Abs. 2 Satz 2 kann der Arbeitnehmer frühestens nach... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich TVöD Office Professional 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
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(3) Im Übrigen gilt für den Umfang der Verringerung der Arbeitszeit und für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit § 8 Absatz 2 bis 5. 9a tzbfg neu en. Für den begehrten Zeitraum der Verringerung der Arbeitszeit sind § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (4) Während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer keine weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen; § 9 findet keine Anwendung. (5) Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach Absatz 1 zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen. Für einen erneuten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach berechtigter Ablehnung auf Grund entgegenstehender betrieblicher Gründe nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 8 Absatz 6 entsprechend.
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Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin