(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien die vom Akkreditierungsbeirat ermittelten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Bundesanzeiger bekannt. (4) Dem Akkreditierungsbeirat gehören sachverständige Personen an, insbesondere aus dem Kreis 1. der Länder, 2. der Stellen, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, 3. AkkStelleG - Gesetz ber die Akkreditierungsstelle. der Konformitätsbewertungsstellen, 4. der Wirtschaft und 5. der Verbraucher und Verbraucherinnen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Hinsichtlich der sachverständigen Personen nach Absatz 4 Nummer 1 und 2, sofern es sich um Stellen der Länder handelt, steht den Ländern das Vorschlagsrecht zu. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft im Einvernehmen mit den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Bundesministerien für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates und für jedes Mitglied einen Vertreter oder eine Vertreterin.
Verordnung Eg Nr 765 2008 Relatif
(1) Auf Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle überprüft die nationale Akkreditierungsstelle, ob diese Konformitätsbewertungsstelle über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen. ² Wird ihre Kompetenz festgestellt, stellt die nationale Akkreditierungsstelle eine entsprechende Akkreditierungsurkunde aus. (2) Entscheidet sich ein Mitgliedstaat, auf eine Akkreditierung zu verzichten, legt er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alle Unterlagen vor, die zum Nachweis der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen, die er für die Umsetzung dieser Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft auswählt, erforderlich sind. Rechtsgrundlagen | Bezirksregierung Düsseldorf. (3) Die nationalen Akkreditierungsstellen überwachen die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt haben. (4) Stellt eine nationale Akkreditierungsstelle fest, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt wurde, nicht mehr über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, oder ihre Verpflichtungen gravierend verletzt hat, trifft diese nationale Akkreditierungsstelle innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen.
Verordnung Eg Nr 765 2008 International
7 VO (EG) Nr. 765/2008, verboten. Die DAkkS kann gem. § 1a Abs. 3 AkkStelleG die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, um unberechtigte Akkreditierungen gem. 1 AkkStelleG zu verhindern bzw. zu beseitigen. Bundesnetzagentur - Homepage - VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008. In den meisten Fällen, in denen Verfahren nach §1a oder § 3 Abs. 2 AkkStelleG eröffnet werden, handelt es sich um versehentliche Falschbezeichnungen oder um Fälle mit komplexem internationalem Bezug. Es ist deshalb die ständige Verwaltungspraxis der DAkkS zunächst im Rahmen des Verfahrens auf eine einvernehmliche Beilegung hinzuwirken und soweit möglich auch aktiv an alternativen Anerkennungsmöglichkeiten oder kooperativen Akkreditierungsverfahren mit Stellen in Drittländern hinzuwirken, soweit dies im Interesse Deutschlands liegt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Die Befugnis der unteren
Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und
Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts
einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Verordnung eg nr 765 2008 international. November 1999 (GV. 602) nichtig ist, kann nicht
allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
vorgelegen haben oder die untere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung
nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die
Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; §§ 45 und 46 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben
unberührt. (4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde
gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. (5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der
gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen
des Verwaltungszwangs obliegt der unteren Marktüberwachungsbehörde.