I S. 1679); anzuwenden ab dem 1. Januar 2017 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (3a) (5) 1 Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung des Antragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. § 65 EStDV 2000, Nachweis der Behinderung und des Pflegegrad... - startothek - Normensammlung. 2 Die nach Satz 1 mitteilungspflichtige Stelle hat ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag derjenigen Person, die diese Feststellungen begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. 3 Die Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer ( § 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.
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5 Die mitteilungspflichtige Stelle hat jede Änderung der Feststellungen nach Satz 4 abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. 6 § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung. (5) Red. : § 65 Absatz 3a EStDV angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679); erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen Programmierarbeiten für das elektronische Datenübermittlungsverfahren abgeschlossen sind. Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundesgesetzblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals anzuwenden ist. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV § 65. Hierzu und zu weiteren Anwendungshinweisen siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 3f EStDV 2000. (4) 1 Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde.
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Sie können das gewünschte Dokument EStDV 2000 § 65, das als Werk u. a. den Modulen Agrarrecht PLUS, Anwalt PLUS, Arbeitsrecht PLUS, beck. digitax PLUS, Beck-KOMMUNALPRAXIS Baden-Württemberg PLUS (alle Module) zugeordnet ist, nur aufrufen, wenn Sie eingeloggt sind. Bitte geben Sie hierzu Ihren Benutzernamen und das Passwort in die Login-Maske ein. Einkommensteuer durchführungsverordnung 65 youtube. Besitzen Sie kein persönliches Login für beck-online, dann können Sie eines der oben genannten Module abonnieren, welches dieses Dokument umfasst. Alternativ können Sie sich das Dokument auch einzeln freischalten, indem Sie sich bei beck-treffer anmelden. Falls Sie Fragen oder Anregungen haben, würden wir uns freuen, wenn Sie uns ein
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2024 in Kraft und sind in Fußnoten
entsprechend ausgewiesen; Art. 10 Gesetz zur Modernisierung der
Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
(Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) v.
2. 6. 2021 (BGBl I S.
1259). — Zur
Anwendung siehe § 84 EStDV und § 57
EStG. Fundstelle(n): NAAAA-73556
(1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen: 1. 2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist, a) b) wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid. (1) Red. Anm. : § 65 Absatz 1 Nummer 1 EStDV in der Fassung des Artikels 19 Absatz 14 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Einkommensteuer durchführungsverordnung 65 in 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234); anzuwenden ab dem 1. Januar 2018 - siehe Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (2) 1 Die gesundheitlichen Merkmale "blind" und "hilflos" hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen "BI" oder "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. (3) 2 Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich.