Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW. ) mit Stand vom 13. 5. 2022
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung) vom 14. 12.
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(1) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für 1. Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch a) für Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, und für Menschen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, mit Anfallserkrankung oder einer Suchterkrankung bis zur Vollendung des 65. SGV § 1 (Fn4) | RECHT.NRW.DE. Lebensjahres, wenn es wegen der Beeinträchtigung oder der Krankheit dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung oder in einer gemeinschaftlichen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren, b) für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahre Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben und für die unabhängig von der Wohnform weiterhin Eingliederungshilfe oder in einer stationären Einrichtung Leistungen nach Buchstabe a erbracht werden; § 97 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt bei der Erbringung von stationären Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unberührt, 2.
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I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben. Ag sgb xii nrw result. (2) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach Absatz 1 umfasst auch die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs. Die überörtlichen Träger arbeiten mit den örtlichen Trägern und mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen. Dies gilt insbesondere, wenn neben den in Absatz 1 genannten Leistungen zugleich auch Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch im gemeinschaftlichen Wohnen im Sinne von § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht wird. Zur Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen sind Arbeitsgemeinschaften zu bilden. § 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 95 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl.
§ 8 bleibt unberührt. (3) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei der Leistungserbringung nach Absatz 1 umfasst auch die Zuständigkeit und die Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Soweit ein örtlicher Träger für Verträge und Vereinbarungen mit Leistungserbringern nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. § 2a AG-SGB XII NRW - Gesetze des Bundes und der Länder. I S. 2757) geändert worden ist, zuständig ist, kann der überörtliche Träger auf Anforderung den örtlichen Träger dabei unterstützen. Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom überörtlichen Träger vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen wirksam. Zu § 2a: Eingefügt durch G vom 14. 6.