Zum Unterschied zwischen medizinischer und kosmetischer Fußpflege Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß. Die kosmetische Fußpflege hingegen ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Ausübung der medizinischen und kosmetischen Fußpflege Die mediznische Fußpflege zählt zu den heilberuflichen Tätigkeiten. Seit dem 1. Januar 2002 darf sich nur derjenige medizinische/r Fußpfleger/in (Podologe/in) nennen, der entweder die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 PodG nachweisen kann. Abgrenzung der Tätigkeitsfelder Podologie und Fußpflege. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt allerdings nicht unmittelbar zur Ausübung der Heilkunde. In diesem Bereich darf auch der Podologe / die Podologin nur aufgrund ärztlicher Verordnung 'als verlängerter Arm des Arztes / der Ärztin' tätig werden (siehe unten).
- Unterschied podologie und medizinische fusspflege
Unterschied Podologie Und Medizinische Fusspflege
Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt noch nicht vor. Eine häufig vorgetragene Meinung gründet auf einem 'versteckten Hinweis' in der Gesetzesbegründung. Dort wurde an einer Stelle ausgeführt, dass die verwendung der Bezeichnung 'medizinischer Fußpflege' auf z. Praxisschildern von der Regelung des Podologengesetzes unberührt bleibt. Hieraus ist immer wieder eine allgemeine Zulässigkeit der Werbung mit der Tätigkeit 'medizinische Fußpflege' abgeleitet worden. Dies ist jedoch falsch. Auch im Bereich der medzinischen Fußpflege gelten das maßgebliche Heilmittelwerbegesetz sowie die Irreführungsvorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Gem. Heilmittelwerbegesetz ist Werbung, die insbesondere auch hinsichtlich der Qualifikation zur Irreführung geeignet ist, verboten. Unterschied podologie und medizinische fußpflege in online. Rechtssprechung hierzu: Landgericht Kassel - 11 O 4315/03 Urteil vom 27. 05. 2004 Landgericht Kassel - 11 O 4266/03 Beschluss vom 12. 02. 2004 Landgericht Kiel - 15 O 28/03 Beschluss vom 30. 01. 2003 Landgericht Köln - 31 O 424/03 Beschluss vom 25.
B. der des Podologen. ) Das Gesetz stellt dabei nicht auf die Behandlungsweise und -methode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen medizinische Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung geboetener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Behandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist. Nicht jede Fußpflege ist als Ausübung von Heilkunde anzusehen. Unterschied podologie und medizinische fusspflege . So sind z. Behandlungen davon ausgenommen, die sich auf bagatellartige Heilmaßnahmen beziehen.