Pläne, die nach den Vorgaben des Baurechts angefertigt und abgegeben werden, wie z. Lagepläne zur Verwirklichung eines Bauvorhabens. Karten und Pläne in beliebig wählbaren Ausschnitten aus dem Liegenschaftskataster - der Liegenschaftskarte - (YouTube). Daten zum Flurstück (Eigentümer*, Grundbuchangaben, Fläche etc. )- der Liegenschaftsbeschreibung -. *Zum Schutz von personenbezogenen Daten erfolgt die Abgabe dieser Daten nur an Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Daten zu Geometrie und Lage der Flurstücke und Gebäude, Informationen zu den verschiedenen Punktarten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung- den Vermessungszahlen -
Das Liegenschaftskataster ist gemäß § 3 NVermG amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 der Grundbuchordnung (GBO). Es enthält insoweit auch die Ordnungsmerkmale des Grundstücks, wie
Grundbuchbezirk
Grundbuchblatt
lfd. Nr. des Bestandsverzeichnisses
Diese Daten bilden die Basis für weitere Grundbuchinformationen. Aufgrund der gesetzlichen Bindung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster können die Regionaldirektionen bei der Vereinigung bzw. Liegenschaftskataster: Auskunft nur bei berechtigtem Interesse | VDIV. der Teilung von Grundstücken mitwirken, aber auch bei der Abschreibung von kleinen Grundstücksteilen durch die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen oder entsprechender Bescheinigungen gemäß § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB.
- Liegenschaftskataster: Auskunft nur bei berechtigtem Interesse | VDIV
Liegenschaftskataster: Auskunft Nur Bei Berechtigtem Interesse | Vdiv
Die Einsicht kann auf schriftlichen Antrag durch Zusendung eines unbeglaubigten oder beglaubigten Grundbuchauszugs oder persönlich im Grundbuchamt erfolgen. Wurde Einsicht genommen, müssen die Grundbücher über zwei Jahre lang jede Einsichtnahme protokollieren und dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll erteilen. So kann der Eigentümer feststellen, wer das Grundbuch eingesehen hat. Baulastenverzeichnis: Baulastenverzeichnisse sind bei den Baubehörden der Landkreise und Städte einzusehen. Sie enthalten öffentlich-rechtliche Beschränkungen zur Benutzbarkeit oder Bebaubarkeit von Grundstücken. Auch hier muss ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden, das sich mit dem Einsichtsrecht beim Grundbuch deckt. Insbesondere auch Kaufinteressenten und Notare können das Verzeichnis einsehen. Die Einsicht ist meist schriftlich zu beantragen. Kataster: Auch das Einsichtsrecht in das Liegenschaftskataster erfordert ein berechtigtes Interesse wie beim Grundbuch. Da hierbei keine persönlichen Daten offenbar werden, genügt regelmäßig bereits ein einfaches Interesse, das sich mit der Absicht des Grundstückskaufs oder der Bebauung des Grundstücks oder der Nachverfolgung von Grundstücksgrenzen rechtfertigen lässt.
je Flurstück
0, 80 EUR
je Flurstück mit tatsächlicher Nutzung
1, 40 EUR
je Gebäude
0, 60 EUR
je Eigentümer
0, 90 EUR
(Mindestgebühr 30 EUR)
Hinweis
Sind mehrere Landkreise/Ämter betroffen, wenden Sie sich bitte an das Amt für Geoinformation, Kataster und Vermessung im Landesamt für innere Verwaltung in Schwerin. Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte können persönlich im Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt Auskünfte zu Grenzlängen und Grenzabständen von Gebäuden erhalten. In der Katasterauskunft werden Sie hierzu fachkundig beraten. Unter einer Verschmelzung versteht man die Zusammenfassung mehrerer bestehender Flurstücke zu einem Flurstück. Verschmelzungen werden entweder auf Antrag des Eigentümers oder bei Bedarf auch von Amts wegen durchgeführt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist, dass die Flurstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden und Teile eines Grundstückes im Grundbuch sind. Gehören die Flurstücke zu verschiedenen Grundstücken, ist vor der Verschmelzung die Vereinigung der Grundstücke im Grundbuch notwendig.