(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen ein Gesetz oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen, insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Personalvertretungsgesetz – Wikipedia. § 48 Absatz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber entsprechend. (2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnisse von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an der in § 21 genannten Personalversammlung oder der Betätigung im Wahlvorstand haben keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 45 Absatz 1 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 2 und § 47 Absatz 1 entsprechend.
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So gilt das BPersVG etwa auch in den Gemeinsamen Einrichtungen der Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit, den Jobcentern. Das BPersVG wurde 2021 novelliert mit zahlreichen Neuerungen. [1]
In der DDR galt das Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) – Personalvertretungsgesetz – der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 und konnte nach Festlegungen des Einigungsvertrages noch bis zum 31. Mai 1993 im Beitrittsgebiet Anwendung finden. [2]
Der Personalrat ist von seiner Wahl und seinen Aufgaben vergleichbar mit dem Betriebsrat, der die betrieblichen Interessen der Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes, also in der Privatwirtschaft, d. Sächsisches personalvertretungsgesetz wahlordnung betriebsverfassungsgesetz. h. in Unternehmen in der Rechtsform des Zivilrechts wahrnimmt. Dessen Tätigkeit ist im Betriebsverfassungsgesetz verankert. Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Landespersonalvertretungsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Lothar Altvater, Eberhard Baden, Sebastian Baunack, Peter Berg, Martina Dierßen, Gunnar Herget, Michael Kröll, Dirk Lenders, Gerhard Noll: BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften.
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S. 108, 110), 4. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), 5. den am 23. Mai 2004 in Kraft getretenen Artikel 44 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), 6. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124), 7. den am 1. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521), 8. den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), 9. den am 21. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290), 10. den teils am 1. März 2012, teils am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. Sächsisches personalvertretungsgesetz wahlordnung betriebsratswahl. S. 130, 139), 11. den am 1. April 2014 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1079), 12. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl.
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