Abs. 1 bzw. der Schlussrechnung ist. Damit findet § Satz 2 BGB im VOB-Vertrag keine Anwendung sondern wird durch die abschließende Regelung des § 16 Nr. 1, Nr. 3 VOB/B verdrängt. 11. wie in § 16 Nr., IV. VOB/B wurde die Verzinsung wie im BGB an den Basiszinssatz der europäischen Zentralbank angepasst. Vob 2002 gewährleistung 2. 12. Neu ist hingegen, dass der Auftragnehmer bei Verzug des Auftraggebers mit der Zahlung des unbestrittenen Guthabens (2 Wochen nach Zugang der Schlussrechnung) Anspruch auf Verzugszinsen hat, er dagegen, wenn er die Arbeiten einstellen will, vorher eine angemessene Nachfrist gesetzt haben muss. § 16 Nr. 5 IV., V. 13. 6 VOB/B wurde nunmehr das Tatbestandsmerkmal, dass der Auftraggeber nur dann Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers leisten kann, wenn und soweit diese wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll, eingefügt. Vorsicht bei drohender Insolvenz des Auftragnehmers! 14. In § 17 Nr. VOB/B wird nunmehr klargestellt, dass der Auftraggeber keine Bürgschaft auf erstes Anfordern mehr verlangen kann.
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§ 17 Nr. 2 VOB/B 2002 lediglich zwei Jahre. Über diesen Zeitraum hinaus sei die Zurückbehaltung der Bürgschaft nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber die Mängel zuvor gerügt hat. Auf das Zurückbehaltungsrecht könne er sich der Auftraggeber aber nicht mehr berufen, sobald die Mängelansprüche verjährt sind. Das wird regelmäßig mit Ablauf der Gewährleistung der Fall sein. Dann sei nämlich der Sicherungszweck der Bürgschaft entfallen. Die Tücken der Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum BGH zugelassen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.
Max214 schrieb: Hallo zusammen,
Ich habe über die letzten Jahre (auch dank dieses Forums) schon einige Optimierungen an unserer bestehenden Heizungsanlage durchführen können (Wer sich nicht für die bereits umgesetzten... marko z schrieb: Bei meiner nachfolgend genannten Heizung wird das Solare Warmwasser trotz 18 Grad Außentemperatur und Sonnenschein einfach nicht warm. Es fühlt sich kalt bzw. fast kalt an. Als die Anlage neu war, hatte...
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21. 870 7. 004 70. 259 3. Verjährungsfrist für Baumängel nur zwei Jahre, obwohl fünfjährige Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart - MEK | Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München & Hamburg. 193. 726 3. 103 1. 838. 894 Visits im März (nach IVW) 3. 689. 888 PageImpressions im März (nach IVW)