Greifen die Grundsätze des § 10a GewStG auch bei Abspaltung eines Kommanditanteils? Fraglich war in der Praxis bisher, ob die Grundsätze zum vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a GewStG auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Kommanditanteil an einer Mitunternehmerschaft im Wege einer Abspaltung von der Kapitalgesellschaft-Kommanditistin auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen wird. Die Antwort des BFH auf diese Frage lautet leider "ja" (BFH 12. 11. 20, VI R 29/18). Darum ging es in dem Urteilsfall
In dem Urteilsfall war die A-GmbH Kommanditistin an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Die A-GmbH spaltete einen Teil ihres Vermögens nach § 123 Abs. 2 Nr. Gewerbesteuererklärung 2017 / 4.10 Angaben zur Verlustfeststellung(Zeilen 96 – 109) | Haufe Steuer Office Excellence | Steuern | Haufe. 1 UmwG ab und übertrug ihn notariell gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte auf die C-GmbH. Zu den abgespalteten Vermögenswerten gehörte auch der Kommanditanteil an der Personengesellschaft. Im Zeitpunkt der Abspaltung entfiel ein vortragsfähiger Gewerbeverlust der Personengesellschaft auf die A-GmbH. Das Finanzamt kippte den Gewerbeverlust wegen der fehlenden Unternehmeridentität.
000 EUR übersteigt. Das Bankenprivileg ( § 19 GewStDV) beinhaltet, dass bei Kreditinstituten nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzusetzen sind, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz bestimmter zum Anlagevermögen gehörender Wirtschaftsgüter und bestimmter Beteiligungen das Eigenkapital überschreitet. Kreditinstitute sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Grundlagenbescheid: Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Diese Voraussetzungen trafen auf die Klägerin im Streitfall zu. Fundstelle BFH 6. 12. 16, I R 79/15,, Abruf-Nr. 193065 Quelle: ID 44686754
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Ausgangslage: Ausgliederung eines Geschäftsbetriebs auf Personengesellschaft
Die Klägerin, eine vormals u. a. auf dem Gebiet der Hard- und Software-Entwicklung sowie dem Vertrieb von Produkten im Bereich Netzwerksicherheit tätige Aktiengesellschaft (W-AG), gliederte im Jahr 2009 ihr gesamtes operatives Geschäft auf eine von ihr zu 100% gehaltene GmbH & Co. Vortragsfähiger gewerbeverlust 2007 relatif. KG (W-KG) aus. Von der Ausgliederung zu Buchwerten waren mit Ausnahme einiger zurückbehaltener Beteiligungen alle Aktiva und Passiva erfasst. Die W-AG fungierte in der Folge als reine Holdinggesellschaft, während die W-KG den ihr übertragenen Betrieb unverändert fortführte. Die in die Klägerin formgewechselte W-AG machte sodann die Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags der W-AG bei der W-KG geltend. Auffassung der Finanzverwaltung: Aus Sicht der Kapitalgesellschaft kein Verlustübergang
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Gewerbeverlust infolge der Einbringung nicht auf die W-KG übergegangen und folglich nicht mit dem positiven Gewerbeertrag der Gesellschaft zu verrechnen war.