Handelt es sich dabei um Gefahrstoffe und werden die Mengen nach Abschn. 13. 3 Abs. 3 TRGS 510 überschritten, sind die Regeln der Zusammenlagerung nach Abschn. 13 TRGS 510 zu beachten. 2 Zusammenlagerungstabelle Zur Beurteilung wird in Abschn. 13. 3 TRGS 510 eine Zusammenlagerungstabelle zur Verfügung gestellt. Anhand der spezifischen Gefahrenmerkmale sind die zu lagernden Stoffe und Gemische in Lagerklassen (LGK) klassifiziert. Diese dienen ausschließlich zur Festlegung der Zusammenlagerung. Zusammenlagerungstabelle trgs 50 x. Die Lagerklassen 1 bis 13 sind in Angang 2 TRGS 510 näher beschrieben. Jeder Gefahrstoff wird nur in eine Lagerklasse eingestuft. Abb. 1: Zusammenlagerungstabelle für jede Lagerklassenkombination [1] Die Zusammenlagerungsmatrix führt zu 3 Entscheidungskategorien:
Separatlagerung ist erforderlich;
Zusammenlagerung ist erlaubt;
Zusammenlagerung ist nur eingeschränkt erlaubt. 2. 1 Erlaubte Zusammenlagerung Eine Zusammenlagerung ist auch nur dann erlaubt, wenn die einzelnen Stoffe einer Lagerklasse oder unterschiedlicher Lagerklassen nicht zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung führen.
- Zusammenlagerungstabelle trgs 50 ans
Zusammenlagerungstabelle Trgs 50 Ans
Bei extrem entzündbaren Gefahrstoffen benötigen Sie bspw. schon ab 10 kg ein Gefahrstofflager, auch wenn Ihre Gesamtmenge unter den 1500 kg der Kleinmengenregel liegt. Zu beachten ist, dass alle gefährlichen Kleinmengen zusammen nicht das maximale Gewicht von 1500 kg überschreiten dürfen, egal wo sie gelagert werden. Zusammenlagerungstabelle trgs 50 euros. Lagerverbote und Einschränkungen
Schon aus praktischen Gründen werden die verschiedenen Stoffe nicht überall im Vertrieb verteilt, sondern nur dort gelagert, wo sie aus produktionstechnischer Sicht oder anderen Abläufen heraus oder aber aus brandschutzrechtlichen Gründen am besten aufgehoben sind. Sie dürfen sogar einen Gefahrstoff direkt in einem Arbeitsraum lagern, aber nur, wenn die Beschäftigten damit einverstanden sind und wenn die Menge nach der Gefährdungsbeurteilung vertretbar ist. (Hinweis: oft stehen Gasflaschen, die der Schweißer benötigt, direkt in Reichweite). Handelt es sich allerdings um extrem giftige oder auch krebserzeugende Stoffe, so können keine Ausnahmen zugelassen werden.
Anlage 1 wurde gestrichen; die noch nicht im Hauptteil abgedeckten Aspekte dieser Anlage wurden in Form von Schutzmaßnahmen in den Hauptteil überführt. Anlage 2 wurde gestrichen. Anlage 3 ist jetzt Anhang 1. Anlage 4 ist jetzt Anhang 2. Anlage 5 wurde in Abschnitt 12 integriert. Anlage 6 wurde gestrichen; ein Hinweis zu Chloraten und Perchloraten wurde in Abschnitt 13. 4 ergänzt. Nächste Seite