(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich. (6) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich 1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und 2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. 2 Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. 3 In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Spezialist & Rechtsanwalt bei Scheinselbständigkeit, in München und deutschlandweit!. Frühere Fassungen von § 266a StGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.
- Vorenthalten von Arbeitsentgelt - § 266a StGB – KUJUS Strafverteidigung
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Vorenthalten Von Arbeitsentgelt - § 266A Stgb &Ndash; Kujus Strafverteidigung
Es ist mitunter im Folgenden wie eine Lawine, da nicht nur ein Strafverfahren (regelmäßig mit Hausdurchsuchung) stattfindet, sondern darüber hinaus auch 1-2 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Wenn dann noch heraus kommt, dass der Geschäftsführer nur "auf dem Papier" selbiger ist, während tatsächlich ein "faktischer Geschäftsführer agiert hat, wird die Sache rund. In einem von mir vertretenen Verfahren konnte letztlich erreicht werden, dass es gerade der faktische Geschäftsführer war, der am Ende zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens führte. Vorenthalten von Arbeitsentgelt - § 266a StGB – KUJUS Strafverteidigung. Denn hier war die anzunehmende Schuld so gering, dass letztendlich nicht nur die Einstellung erfolgen konnte, sondern es war nicht einmal eine Auflage notwendig. Ein derartiges Ergebnis ist bei geeigneten Voraussetzungen und zielgerichteter Verteidigung gerade in Fällen faktischer Geschäftsführung durch einen Dritten durchaus denkbar. Ein Fehler ist es aber, hier zu Lange abzuwarten und das Ermittlungsverfahren "vor sich hin plätschern" zu lassen.
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(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
In einer groß angelegten Aktion hat das Hauptzollamt Duisburg im Jahr 2009 umfangreiche Unterlagen in einer Taxizentrale aus der Umgebung beschlagnahmt. Hintergrund der Aktion war die Bekämpfung von Schwarzarbeit im Taxigewerbe. Nach der Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen wurden im Jahr 2014 etliche Strafverfahren gegen Taxiunternehmer und Fahrer eingeleitet. Gegenstand der Ermittlungsverfahren waren unter anderem der Vorwurf der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gem. §266a StGB. Nach diesem Tatbestand macht sich ein Arbeitgeber strafbar, wenn er die Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter, nicht, oder nicht pünktlich an die zuständigen Sozialversicherungsträger (z. B. an die Krankenkassen) abführt. In den meisten der Fälle hatten die beschuldigten Taxiunternehmer mehrere Personen als geringfügig Beschäftigte angestellt und für diese, formal korrekt, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Zollbehörde ging jedoch aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen davon aus, dass die Fahrer erheblich mehr Stunden gearbeitet hätten, als dies bei einer geringfügigen Beschäftigung zulässig gewesen wäre.