Der Gesetzgeber hat durch Einfügung der Konzernklausel [3] zu erkennen gegeben, dass er allenfalls bei einer 100%igen Beteiligung der Muttergesellschaft eine Nichtanwendung des § 8c Abs. 1 KStG für gerechtfertigt gehalten hat. In dem vom FG entschiedenen Fall waren aber zwei Muttergesellschaften beteiligt, die nicht miteinander verbunden waren, sodass die Beteiligung keiner der Muttergesellschaften 100% betrug. Auch nach der Einführung der Konzernklausel wären die Verluste folglich untergegangen. Daher kann für den vom FG entschiedenen Fall keine Regelungslücke angenommen werden, sodass kein Raum für eine einschränkende Interpretation besteht. 100a Durch Gesetz v. 22. 12. 2009 [4] ist in Abs. 1 S. 4 eine "Konzernklausel" eingefügt worden. Danach liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb vor, wenn an dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist. Frotscher/Drüen, KStG § 8c Verlustabzug bei Körperschaften / 2.2.2.3 Mittelbare oder unmittelbare Übertragung | Haufe Steuer Office Excellence | Steuern | Haufe. Erfasst werden alle Vorgänge, die nach Abs. 1 S. 1 – 3"schädlich" sind, also sowohl Anteilsübertragungen als auch Übertragungen der Stimmrechte und vergleichbare Vorgänge.
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Die beiden vorgestellten Ermittlungsvarianten sind nur dem Entwurf eines BMF-Schreibens zu entnehmen. Da jedoch nur dieser Entwurf des BMF-Schreibens zur Ermittlung des schädlichen Verlustes existiert, sollte ein Vertrauensschutz bestehen, sollten diese Vorgaben in einem späteren, endgültigen BMF-Schreiben wieder geändert werden. 8c kstg beispiel. EXKLUSIV: Jetzt zum Newsletter anmelden und gratis Online-Schulung im Wert von 49, 95 € sichern! Lexware Newsletter
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Bei Anteilsübertragungen nach 2007 kommt es bei einem schädlichen Beteiligungserwerb nicht zu einem Wegfall von Verlusten einer Körperschaft, wenn die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG greift, die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz leicht verändert wurde und nunmehr zeitlich unbegrenzt gilt. Nach einer ausführlichen Verfügung der OFD Rheinland ist Grundvoraussetzung für die Anwendung der Sanierungsklausel, dass der Anteilserwerb zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Körperschaft zumindest droht oder bereits eingetreten ist. 8c kstg beispiel for sale. Im Zweifelsfall hat die Kapitalgesellschaft nachzuweisen, dass es bereits vor dem Beteiligungserwerb zu Zahlungsstockungen oder Finanzierungsschwierigkeiten gekommen war. Der Erwerber muss innerhalb eines Jahres nach Anteilserwerb Maßnahmen ergreifen, die auf die Verhinderung oder Abwendung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ausgerichtet sind, also etwa Kostenreduzierung, Umstrukturierung der geschäftlichen Tätigkeit oder Erschließung von Finanzierungsquellen.
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Das Gesetz enthält insoweit keine Ausnahme, auch wenn die Verlustgesellschaft, der übertragende und der übernehmende Rechtsträger i. S. d. Konzernrechts zu demselben Konzern gehören. [6] Rz. 102 Die Konzernklausel ist nach § 34 Abs. 7b S. 2 KStG nur anwendbar, wenn der Beteiligungserwerb, dessen Schädlichkeit infrage steht, nach dem 31. 2009 erfolgt ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des dinglichen Geschäfts, also der des Eigentumsübergangs der Anteile. Es genügt der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, das nach der hier vertretenen Auffassung einen "vergleichbaren Sachverhalt" darstellt. [7] Rz. 103 Erfolgt der Beteiligungserwerb in mehreren Akten, ist die Zusammenrechnung der Erwerbe über 5 Jahre zu beachten. Ein Anteilserwerb fällt immer dann unter die "Konzernklausel", wenn er allein oder durch Zusammenrechnung mit früheren Erwerben "schädlich" i. S. "Aktueller Stand" der §§ 8c und 8d KStG im Lichte des BM ... / 8. Stille-Reserven-Klausel | Haufe Steuer Office Excellence | Steuern | Haufe. d. Abs. 1 S. 1–3 ist. [8] Rz. 103a Maßgebend für die Anwendbarkeit der Konzernklausel ist, ob derjenige Beteiligungserwerb, der die Rechtsfolge des Abs. 1 auslösen soll, nach dem 31.
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Rz. 78 § 8c Abs. 1 KStG beschränkt die Rechtsfolgen nicht auf das Verbot des Verlustabzugs gem. § 10d EStG, sondern umfasst auch das Verbot, vom Beginn des Wirtschaftsjahrs bis zum Zeitpunkt des schädlichen Anteilserwerbs (d. h. des Zeitpunkts, zu dem derjenige Anteil übergeht, mit dem die 50-%-Grenze überschritten wird) entstandene Verluste mit von diesem Zeitpunkt bis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs entstandenen Gewinnen auszugleichen. [1] Damit wird der horizontale Verlustausgleich bei Körperschaften eingeschränkt. 8c kstg beispiel 4. [2] Rz. 78a Dagegen bleiben nach diesem Zeitpunkt entstandene Verluste ausgleichsfähig, da § 8c Abs. 1 KStG nur Verluste betrifft, die vor dem schädlichen Beteiligungserwerb angefallen sind, nicht später entstandene Verluste. Nach dem schädlichen Anteilserwerb entstandene Verluste können also mit bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Gewinnen ausgeglichen werden. 78b Fraglich ist, ob ein bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstandener Verlust nach § 10d EStG auf das Vorjahr zurückgetragen werden kann.
39 Bei der Frage, ob eine mittelbare Übertragung der Anteile die Grenze von 50% überschreitet, ist die Höhe der auf die Verlustgesellschaft durchgerechneten Beteiligung maßgebend. [8] An der X-GmbH (Verlustgesellschaft) ist die Y-GmbH mit 60% beteiligt. Erwirbt nun ein Käufer 60% der Anteile an der Y-GmbH, erwirbt er mittelbar (60% × 60%) 36% der Anteile an der X-GmbH. Es kommt somit zu keinem Verlustuntergang, auch wenn unmittelbar 50% der Anteile übertragen werden. Entscheidend ist die mittelbare Anteilsübertragung, da sich nur diese auf die Verlustgesellschaft bezieht. Insoweit kommt es aber nur zu einer Anteilsübertragung von 36%. Frotscher/Drüen, KStG § 8c Verlustabzug bei Körperschaften / 2.6 Ausnahme für konzerninterne Übertragungen (Abs. 1 S. 4) | Haufe Steuer Office Excellence | Steuern | Haufe. Entsprechendes gilt bei tiefergestaffelten Beteiligungsverhältnissen. An der X-GmbH (Verlustgesellschaft) ist die Y-GmbH mit 80% beteiligt, an dieser die Z-GmbH mit 80%. Erwirbt nun ein Käufer 100% der Anteile an der Z-GmbH, erwirbt er mittelbar (100 × 80% × 80%) 64% der Anteile an der X-GmbH. In diesem Fall kommt es zu einem Untergang der Verluste. 39a Der "durchgerechnete" Prozentsatz ist auch bei der Beurteilung maßgebend, ob mehr als 50% der Stimmrechte erworben wurden.