Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig bei Auftragswerten ohne Umsatzsteuer bis zu € 50. 000, 00 bei Ausbaugewerken, bis zu € 150. 000, 00 bei Tiefbaugewerken und bis zu € 100. 000, 00 bei übrigen Gewerken oder wenn eine öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis gehabt hat oder wenn eine öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. Freihändige Vergabe - Lexikon - Bauprofessor. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist. Eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist zulässig, wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann oder wenn die Bearbeitung des Angebots einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert. Bei einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb ermittelt der Auftraggeber zunächst geeignete Bieter durch einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb. Anschließend fordert er diese zur Abgabe eines Angebots auf. Er kann dabei die Zahl der Bieter, die er zur Angebotsabgabe auffordert, im Vorfeld beschränken.
Freihändige Vergabe - Lexikon - Bauprofessor
Nach § 3a Abs. 4, Nr. 6 im Abschnitt 1 der VOB/A kann die freihändige Vergabe außerdem in Höhe bis zu einem Auftragswert von 10. 000 € (ohne Umsatzsteuer) erfolgen. Den Bundesländern und Kommunen wurde im letzten Jahrzehnt gestattet, durch Erlasse bzw. Bekanntmachungen eine freihändige Vergabe nach höheren Auftragsgrenzen – auch ohne Nachweis eines Ausnahmebestandes – zu bestimmen, teils geltend bis gegenwärtig, teils mit zeitlicher Begrenzung oder weiterhin unbegrenzt. Damit sollen ihre Vergabeverfahren erleichtert werden. Bei abweichenden Auftragsgrenzen von der VOB/A auf Landes- und kommunaler Ebene gilt jedoch zu gewährleisten, dass die in § 3a Abs. 3 im Abschnitt 1 der VOB/A angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine freihändige Vergabe auch gegeben sind. In Verbindung mit der Coronavirus-Pandemie kann zur Ankurbelung der Wirtschaft auch eine Erhöhung der Wertgrenzen in einzelnen Bundesländern für Vergabeverfahren, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen haben, vorgenommen werden.
In fast allen Bundesländern gibt es jedoch landeseigene Regelungen, die solche Wertgrenzen – zumeist unterteilt nach Gewerken- vorsehen. Diese Wertgrenzen unterscheiden sich zum Teil ganz maßgeblich. So sieht Bayern für den Tiefbau eine Wertgrenze von 300. 000 € vor, während andere Länder eine solche Wertgrenze gar nicht kennen oder deutlich niedriger liegen. Das gleiche gilt für die so genannten Freihändige Vergabe. Auch dort wird mit der derzeit noch nicht gültigen VOB Fassung 2009 eine Wertgrenze in Höhe von 10. 000 € zuzüglich Mehrwertsteuer eingeführt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 VOB/A). Auch hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob das jeweilige Land abweichende Wertgrenzen vorsieht. Weitere Fachartikel im selben Themenfeld