Derzeit verweisen die Länder Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz in ihren Verwaltungsverfahrensgesetzen auf das VwVfG des Bundes. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen haben vollständig ausformulierte Verwaltungsverfahrensgesetze.
AbküRzungs- Und Schrifttumsverzeichnis - Beck-Online
Abschnitt
§ 27 Zwangsräumung
§ 28 Wegnahme
4. Teil
§ 29 Einschränkung von Grundrechten
§ 30 Weiterführung eingeleiteter Verfahren
§ 31 Kosten
§ 32 Verwaltungsvorschriften
§ 33 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 34 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 35 Inkrafttreten
1. Teil
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
§ 3 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
§ 4 Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe
§ 5 Vollstreckungsauftrag
§ 6 Betreten und Durchsuchen
§ 7 Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen
§ 8 Zuziehung von Zeugen
§ 9 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
§ 10 Niederschrift
§ 11 Einstellung der Vollstreckung
§ 12 Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
2. Teil
§ 13 Art und Weise der Vollstreckung
§ 14 Mahnung
§ 15 Beitreibung
§ 15a Beitreibung durch Gerichtsvollzieher
§ 16 Vermögensauskunft
§ 17 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
3. Teil
1. Abschnitt
§ 18 Art und Weise der Vollstreckung
§ 19 Zwangsmittel
§ 20 Androhung
§ 21 Vollstreckung bei Gefahr im Verzug
§ 22 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
2. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg - Baden-Württemberg - Gesetze im WWW - rechtliches.de. Abschnitt
§ 23 Zwangsgeld
§ 24 Zwangshaft
§ 25 Ersatzvornahme
§ 26 Unmittelbarer Zwang
3.
Landesverwaltungsverfahrensgesetz – Wikipedia
§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis - beck-online. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. (2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Landesverwaltungsverfahrensgesetz – Wikipedia. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Verwaltungsverfahrensgesetz FÜR Baden-WÜRttemberg - Baden-WÜRttemberg - Gesetze Im Www - Rechtliches.De
Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden. (4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.
12. 2008 (BGBl. I S. 2418)
Dezember 2015 7 Dezember 2015 8
VENSA
online Entscheidungssammlung der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte im Vorschriftendienst des Landes Baden-Württemberg
WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg
ZKF
Zeitschrift für Kommunalfinanzen