Beitrag von Johanna Metzger
Stand: 08. 06. 2018
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Ein nicht befreiter Vorerbe ist in seinen Handlungs- und Verfügungsmöglichkeiten über das Erbe eingeschränkt, um sicherzustellen, dass nicht das gesamte Vermögen veräußert und der Nacherbe benachteiligt wird. Ein nicht befreiter Vorerbe darf u. a. keine Grundstücke veräußern, übertragen oder belasten sowie Nachlassgegenstände nicht verschenken. Außerdem darf der nicht befreite Vorerbe Wertpapiere nur mit der Einwilligung des Nacherben hinterlegen. Siehe auch:
Vorerbe
Befreiter Vorerbe
Weiterführende Ratgeberartikel:
Nacherbe
Nachlass
Nachlasswert
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Verfügung, Taschengeld, Vermögen - Forum Betreuung
Des Weiteren kann er dahingehend befreit werden, dass er ohne Genehmigung des Gerichts über Geldanlagen verfügen kann, die Verfügungsgrenzen (3. 000 Euro) gelten für ihn nicht. Der Sperrvermerk für das angelegte Geld ist nicht erforderlich. Er darf sich Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale für seine Tätigkeit auch aus anderen Konten als Girokonten entnehmen, wenn der Betreute nicht mittellos ist. Verfügung, Taschengeld, Vermögen - Forum Betreuung. Außerdem kann er mündelsichere Geldanlagen nach § 1807 BGB ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts vornehmen. Im Rahmen der Aufsichtsführung prüft das Gericht die Vermögensübersicht nur in formeller Hinsicht. Nur wenn auffällige Bestandsveränderungen ernste Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Angaben in der Übersicht begründen, wird auch inhaltlich kontrolliert, z. durch Einholung von Bankauskünften, Einsicht in Papiere und Verträge oder Sparbücher etc.
Dem befreiten Betreuer werden also umfassende Kompetenzen zugesprochen, weshalb hier auch seitens des Betreuungsgerichts immer darauf zu achten sein wird, das Wohl des Betreuten und die Beachtung seiner Wünsche nicht aus den Augen zu verlieren.
ᐅ Welche Erleichterungen Bestehen Für Nahe Angehörige Als Betreuer? - Betreuungsrecht - Tipps - Anwaltonline
Auch eine Betreuungsverfügung oder eine betreuungsgerichtliche Entscheidung kann dies nicht ändern. Erleichterung bei der Vermögensverwaltung Wurde der Angehörige als "befreiter Betreuer" bestellt, so kann er ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung über Geldanlagen in beliebiger Höhe verfügen. Auch von der jährlichen Rechnungslegung ist der Betreuer befreit. Es ist lediglich alle zwei Jahre ein Vermögensverzeichnis zu erstellen aber auch diese Frist kann auf fünf Jahre erweitert werden. Bei Ende der Betreuung ist eine Schlussrechnung zu erstellen, u. a. auch damit sich Erben sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen können. Konkret bedeutet dies, dass nachfolgende Beschränkungen bei der Geldanlage entfallen: Mündelsichere Geldanlagen erfordern keine betreuungsgerichtliche Genehmigung Verfügung über Geldanlagen bedarf keiner Genehmigung Die Verfügungsgrenze i. H. v. 3000 € ist aufgehoben Es ist kein Sperrvermerk bei Geldanlagen anzubringen Da jedoch nicht jede Geldanlage umfasst ist, kann im Zweifel beim Betreuungsgericht nachgefragt werden.
Generell muss der Betreuer bei bestimmten Vermögensverfügungen – z. B. Verfügungen über einen Betrag von mehr als 3. 000 € - jeweils die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Darüber hinaus ist das Betreuungsgericht in regelmäßigen Abständen über den Vermögensstand zu informieren ("Rechnungslegungspflicht"). Nahen Angehörigen soll jedoch die Aufgabe der Betreuung erleichtert werden. Ist naher Angehöriger zum Betreuer bestellt worden, bestehen deshalb umfangreiche Befreiungen von der Genehmigungspflicht wenn er als " befreiter Betreuer " bestellt wird. Diese Regelung aus dem Vormundschaftsrecht Minderjähriger wurde mit dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtes auf einige Betreuer ausgedehnt. Diese sind in § 1908i Abs. 2 BGB genannt: Vater, Mutter, Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Betreuten Vereinsbetreuer Behördenbetreuer Betreuungsvereine oder die Betreuungsbehörde als Betreuer Die Befreiung gilt, sofern das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet hat. Andere Personen können im Bereich der Betreuung Volljähriger nicht als befreiter Betreuer arbeiten.