4. 05, XII ZR 158/01) und auch nur solche Maßnahmen betreffen, die erst nach Vertragsschluss notwendig werden. Unter Berücksichtigung der Mieterinteressen wird also zumindest der mangelfreie Zustand der Mietsache bei Vertragsbeginn vorausgesetzt. In diesem Zusammenhang wurde auch entschieden, dass die Klausel "der Mieter führt alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Dach und Fach auf seine Kosten aus" mangels Einschränkung bzw. Überschaubarkeit des Kostenrisikos unwirksam ist (OLG Naumburg WuM 00, 141). Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Geschäftsraummieter die Instandsetzungspflicht (auch) für Gemeinschaftsflächen übertragen werden soll (BGH v. 05, XII ZR 158/01). Die häufig verwendete "Dach- und Fach"-Klausel betrifft alle Maßnahmen, welche die Erhaltung der Dachsubstanz und der tragenden Gebäudeteile betreffen, also alle Arbeiten, die der Erhaltung des Gebäudes in seinem Substanzwert dienen. Insofern steht auch im Streit, ob dem Mieter von Geschäftsräumen derart weitgehende Instandsetzungspflichten überhaupt durch individuelle Vereinbarung übertragen werden können.
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Beispiel einer solchen Klausel: "Die Unterhaltung des Gebäudes unter Dach und Fach übernimmt der Mieter". Soweit die Klausel formularmäßig vorgegeben wird, ist sie regelmäßig unwirksam oder wird mindestens einschränkend dahingehend interpretiert, dass nur die durch den Mietgebrauch verursachten Abnutzungen durch den Mieter instandzusetzen sind. Die Verpflichtung darf nicht so weiter gehen, dass dem Mieter die gesamte Last der Erhaltung der Immobilie formularmäßig übertragen wird. Eine AGB-Formulierung: "Dem Mieter obliegt die Instandhaltung des gesamten Objekts einschließlich der Schönheitsreparaturen" ist zweifelsohne unwirksam (OLG Köln ZMR 1994, 158). Eine solche Formulierung widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 535 BGB und würde dem Mieter ein unkalkulierbares Risiko aufbürden. Kriterien zur Beurteilung einer "Dach und Fach-Klausel" Der BGH hält (in einer allerdings älteren Entscheidung) die individuelle Vereinbarung einer Dach und Fach-Klausel für durchaus zulässig (BGH NJW 1977, 195).
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In gewerblichen Mietverträgen taucht immer wieder eine Formulierung auf, nach der der Mieter oder Pächter verpflichtet wird, den Mietgegenstand auf eigenen Kosten zu erhalten, dabei aber Reparaturen an "Dach und Fach" des angemieteten Objektes augenommen werden. Was das bedeutet ist angesichts der verbreitung dieser Formulierung erstaunlich unklar. Zunächst kann man sich über die Wirksamkeit einer solchen Vertragsklausel Gedanken machen und im Bereich eines Wohnraummietvertrages kann die Wirksamkeit zu Lasten eines Mieters bereits von vornherein verneint werden. Aber letztendlich stellt sich die Frage, was denn überhaupt "Dach und Fach" sein soll. tragende Gebäudeteile einschließlich tragender Wände mit Außenfassade
Das brandenburgische OLG, Urteil vom 18. 03. 2009 Aktenzeichen 3U71/08, versteht den Begriff "Dach und Fach" so, dass einem allgemeinen mietrechtlichen Sprachgebrauch folgend, die Dachsubstanz und tragende Gebäudeteile einschließlich tragender Wände mit Außenfassade gemeint sei.
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In einer Entscheidung des OLG Dresden (NJW 1997, 395) wurde auf eine dazu erforderliche Ermäßigung der Miete verwiesen. Die individuell verhandelte Klausel: "Alle Instandsetzungen und Reparaturen in den Mieträumen und am Dach des Mietobjekts gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters" hielt der BGH für wirksam, vorausgesetzt, dass die Verpflichtung zum Erhalt der Mietsache in die Kalkulation der Miethöhe eingeflossen ist (BGH NZM 2002, 655). In diesem Fall stehe die Verpflichtung des Mieters im direkten Zusammenhang mit der Mietzahlung. Auch war es so, dass sich bestimmte Risiken durch ihre Versicherbarkeit kalkulierbar gestalten ließen. Eine formularmäßig vereinbarte Klausel, die den Mieter für " Maßnahmen an Dach und Fach " oder "Wohnung und Gebäude" verantwortlich macht, ist unzulässig (OLG Hamburg MDR 1967, 845, OLG Dresden NJW-RR 1997, 395). Eine solche Vereinbarung könne in AGB-Form allenfalls Bestand haben, wenn der Mieter selbst die Klausel in den Mietvertrag hinein formuliert (OLG Oldenburg NZM 2003, 439).
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In diesem Fall, soll der Geschäftsraummieter jedenfalls nicht für die Instandsetzung von Gebäudeteilen, die aufgrund von umweltbedingtem Verschleiß oder Alterung nicht mehr reparabel sind,
verantwortlich sein (OLG Brandenburg, ZMR 03, 909). Für den Leser dürfte bereits danach ersichtlich sein, dass vor der Unterzeichnung von Gewerbemietverträgen beiderseitig eine sorgfältige anwaltliche Überprüfung eigentlich zwingend erforderlich ist.
Nach Überlassung der Gebäude zeigten sich Schäden an den Fensteranlagen, die auf die Verletzung handwerklicher Sorgfaltspflichten durch das Bauunternehmen herrührten. Die aus dem Bauvertrag folgenden Gewährleistungsrechte konnten allerdings nicht realisiert werden, weil das Unternehmen insolvent war. Das Gericht hatte zu entscheiden, wer für die Beseitigung der Baumängel zuständig ist. Das Gericht führt aus, dass die sog. "Dach- und Fachklausel" durch Individualvertrag wirksam vereinbart werden kann. Dies gilt allerdings nur für den mietbedingten Verschleiß und vom Mieter verschuldete Schäden, nicht dagegen für unverschuldete oder anfängliche Mängel. Die Verpflichtung zur Beseitigung dieser Mängel bleibt beim Vermieter. Der Vermieter hat den Mieter wegen eventueller anfänglicher Mängel auf die Gewährleistungsrechte gegen das Bauunternehmen verwiesen. Dies führt zu der Frage, welche Rechtsfolge gilt, wenn die Ansprüche gegen das Bauunternehmen nicht realisiert werden können. Nach Ansicht des Gerichts geht die Erhaltungspflicht nicht auf den Mieter über.
Frage: Von wem oder auf wessen Kosten muß der Balken nun ausgetauscht werden? MfG. Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09. 2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der derzeit überwiegenden Rechtsprechung kann die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjektes nur insoweit auf den Mieter übertragen werden, als diese sich auf Schäden erstreckt, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind, vgl. BGH, Az. : XII ZR 158/01. Nach diesen Maßstäben steht zu befürchten, dass die von Ihnen verwendete Klausel als unwirksam erachtet werden könnte, da mit ihr sämtliche im und am Gebäude anfallenden erforderlichen Reparaturen, Umbauten, Anstriche, Renovierungs- und Wartungsarbeiten und damit auch Instandhaltungs- und Instandsetzungmaßnahmen der Dachsubstanz und der tragenden Gebäudeteile übertragen werden.