Zunächst wollte der Prüfer den Fall materiell-rechtlich begutachten. Begonnen wurde mit der Prüfung des T nach § 222 StGB. Nachdem der Tatbestand, insbesondere die objektive Sorgfaltspflichtverletzung kurz bejahte wurde, ging es im Rahmen der subjektiven Fahrlässigkeitsschuld um die Abgrenzung zu einem möglichen Eventualvorsatz des T. Dabei ging es dem Prüfer auch um einen Vergleich zu den sog. "Raser-Fällen" und ob die verwendete Argumentation im vorliegenden Fall auf das Schreiben einer Whats-App Nachricht übertragen werden kann. Im Ergebnis verneinten wir dies, womit der Prüfer zufrieden schien. Als Nächstes begann die Prüfung von A und B nach §§ 212, 25 Abs. Prüfungsschema 222 stgb mini. 2 StGB, wobei der Prüfer sofort auf die Frage des Vorsatzes ging und die Zurechnungsproblematik (noch) nach hinten schob. Im Rahmen des Vorsatzes ging es dem Prüfer um eine genaue Auseinandersetzung mit dem Bezugspunkt des Vorsatzes bei § 212 StGB im Vergleich zum im Sachverhalt angegebenen Billigen von Unfällen von A und B. Im Ergebnis wurde der Vorsatz abgelehnt.
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Jedoch bezieht sich dieses Verbot primär auf den PIN-Code, weshalb noch kurz über die Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gesprochen wurde. Abschließend sollte kurz genannt werden, wie es trotz Beweisverwertungsverbot möglich sein könnte, die Erkenntnisse vom Handy in eine Hauptverhandlung einzubringen (Polizeibeamter als Zeuge vom Hören-Sagen). 222 stgb prüfungsschema. Danach wurde die Prüfung wegen Zeitablaufs beendet. Insgesamt war die Prüfung machbar und angenehm, wobei das Hauptaugenmerk auf den Basics lag. Notentechnisch ist der Prüfer wohlwollend. Viel Erfolg in der Prüfung!
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Zum anderen (2) ist festzustellen, ob der Beschluss für die eingetretene Rechtsgutsverletzung kausal geworden ist. Die Kausalität des Beschlusses für den Erfolg lässt sich nach der conditio-sine-qua-non-Formel bestimmen: Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
Beispiel: Der Beschluss der fünf Geschäftsführer G1–5 der L-GmbH, das Lederspray trotz Gesundheitsgefahr zu vertreiben, ergeht mit hauchdünner Mehrheit. G1, G2 und G3 stimmen dafür, G4 und G5 dagegen. (1) Würde man die Ja-Stimme von G1 hinwegdenken, wäre der notwendige Mehrheitsbeschluss nicht zustande gekommen. Die Stimme des Einzelnen bewirkt nur zusammen mit den anderen Ja-Stimmen den Beschluss, sodass hier kumulative Kausalität aller Mitglieder, die mit Ja abgestimmt haben, vorliegt. Kausalität im Strafrecht: Basics und Standard-Fälle - Jurafuchs. (2) Ohne den Beschluss, wäre das Spray nicht in den Verkehr gebracht worden und K nicht zu Schaden gekommen. Heuchmer, in: BeckOK StGB, 01. 08. 2019, § 13 RdNr.
Da § 306 a Abs. 2 StGB nicht nur einen Individualschutz bietet, sondern auch die Allgemeinheit schützen soll, kann ein Teilnehmer der Tat nicht mehr als Teil dieser Allgemeinheit anzusehen sein. Demnach würde eine Verwirkung dieser Schutzmöglichkeit eintreten. Eine andere Auffassung nimmt hingegen keine Schutzverwirkung des Teilnehmers annehmen. Vielmehr soll auch der Beteiligte/Mittäter als "anderer Mensch" im Sinne dieser Vorschrift geschützt sein. Schließlich stünde der Individualschutz des § 306 a Abs. 2 StGB im Vordergrund, da eine Tatbestandserfüllung dieser Norm eine konkrete Individualgefahr fordere. Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern vom Juni 2021 | Juridicus.de. In diesem Zusammenhang stelle auch der Beteiligte – nicht jedoch der Täter selbst, der kein "anderer" im Sinne der Vorschrift sein– ein Individuum dar und könne daher sein Schutzrecht nicht verwirken. Weiterhin erfordert § 306 c StGB einen Kausalzusammenhang zwischen dem Grunddelikt der Brandstiftung und dem Eintritt der schweren Folge des Todes (conditio-sine-qua-non-Formel). Darüber hinaus setzt die Brandstiftung mit Todesfolge einen spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhang voraus.