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Globalzession: Wann Ist Sie Unwirksam? - Experto.De
Diese Publikation steht in elektronischer Form im Internet bereit und kann gelesen werden. Über den freien Zugang hinaus wurden durch die Urheberin / den Urheber keine weiteren Rechte eingeräumt. Problem - Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt | Jura Online. Nutzungshandlungen (wie zum Beispiel der Download, das Bearbeiten, das Weiterverbreiten) sind daher nur im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnisse des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erlaubt. Dies gilt für die Publikation sowie für ihre einzelnen Bestandteile, soweit nichts Anderes ausgewiesen ist.
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Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke
Teil "Vertragsrecht"
Globalzession und Kollisionsfälle
I. Globalzession
II. Globalzession (Geldkreditgeber) – verlängerter Eigentumsvorbehalt
III. Globalzession (Warenkreditgeber) – verlängerter Eigentumsvorbehalt
IV. Factoring-Globalzession – verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Echtes – unechtes Factoring
2. Kollisionsfälle beim echten Factoring
3. Kollisionsfälle beim unechten Factoring
V. Wechseldiskont – verlängerter Eigentumsvorbehalt
VI. Globalzession: Wann ist sie unwirksam? - experto.de. Globalzession – Factoringzession
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Problem - Kollision Von Globalzession Und Verlängertem Eigentumsvorbehalt | Jura Online
Somit hat A zwei Möglichkeiten: Entweder er verschweigt dem Vorbehaltsverkäufer die Abtretung an die Bank, um die Waren dennoch zu erhalten. Oder er offenbart die Abtretung aller künftigen Forderungen und erhält dann von C keine Waren. Anstelle der Insolvenz wird A die Lüge wählen. Sicherungsabtretung / 3.1 Mehrfachabtretung derselben Forderung, insbesondere Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Aus diesem Grund steckt in einer Abtretung aller künftigen Forderungen regelmäßig die Verleitung zum Vertragsbruch, speziell in der Fallgestaltung der Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt führt jedoch nur zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit der Einigung, wenn keine dingliche Freigabeklausel vereinbart wurde. Es muss folglich gewährleistet sein, dass in dem Moment, in dem die Forderung, die an die Bank abgetreten wird, auch von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst wird, die Forderung frei gegeben wird und so die Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt vermeidet. Rechtstechnisch kann das geschehen, indem die Vorausabtretung an die Bank auflösend bedingt ist, vgl. § 158 II BGB, nämlich wenn die Forderung von einem verlängertem Eigentumsvorbehalt erfasst wird, also eine Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt gegeben ist.
Das gefällt C überhaupt nicht, denn auch an C wurde die Forderung abgetreten. C wendet sich deshalb an B und fordert Herausgabe des gezahlten Geldes i. H. v. 10. 000 Euro. Hier kommt ein Anspruch aus § 816 II BGB in Betracht. Dies betrifft die Leistung an einen Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. I. Leistung an einen Nichtberechtigten
Hierfür müsste zunächst eine Leistung an einen Nichtberechtigten vorliegen. Vorliegend hat D an B geleistet. Fraglich ist allein, ob B Nichtberechtigte ist. Berechtigte könnte sie dann sein, wenn die Abtretung von A an B wirksam ist, vgl. § 398 BGB. 1. Einigung
Die Abtretung setzt eine Einigung voraus. Hier haben sich A und B geeinigt, dass die Forderung übergehen soll. 2. Wirksamkeit
Fraglich ist jedoch, ob diese Einigung auch wirksam ist. Insbesondere könnte ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegen, vgl. § 138 I BGB. Denn wenn B sich alle Forderungen abtreten lässt, dann kann A nichts mehr zur Sicherheit abtreten. Es liegt dann eine Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt vor.
Sicherungsabtretung / 3.1 Mehrfachabtretung Derselben Forderung, Insbesondere Kollision Von Verlängertem Eigentumsvorbehalt Und Globalzession | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe
Insbesondere für den Sicherungsnehmer besteht die Gefahr, dass die Abtretung einer Forderung unwirksam ist, also den Sicherungszweck für ihn nicht erfüllen kann. Wird eine Forderung mehrfach abgetreten, so ist grundsätzlich die zeitlich zuerst erfolgte Sicherungsabtretung wirksam, die spätere hingegen unwirksam. Eine spezielle Problematik ergibt sich aber für den Fall, dass eine Sicherungsabtretung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts und eine Sicherungsabtretung als Globalzession zusammentreffen. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist das typische Sicherungsmittel des Warenkreditgebers, die Globalzession das typische Sicherungsmittel des Geldkreditgebers. Benötigt beispielsweise ein Unternehmen sowohl Rohstoffe für die Herstellung von Produkten als auch Finanzmittel, um den Wirtschaftsbetrieb zu finanzieren und werden beide Kredite durch das jeweils typische Sicherungsmittel gesichert, dann kann dieselbe Forderung gleichzeitig Gegenstand eines verlängerten Eigentumsvorbehalts und von einer Globalzession erfasst werden.
Eine Oma sag t zu ihrem Enk el: " W enn du das Abitur schaffs t, dann schenk e ich dir einen neuen VW P olo. " Er sag t d ar aufhin: "Ja, das finde ich gut. Das nehme ich d och gerne an. " Schließlich bes teht er, die Oma möcht e ihm allerdings doch k ein Auto mehr s chenk en. Hat er Anspruch auf Über e ignung des Aut os? Es lieg t ein Schenkungs verspr echen vor. Nach § 518 I BGB mu ss dieses allerdi ngs notariell beurk undet wer den. Damit wird das V erspre c hen dur ch § 125 BGB nichtig, da die v orgeschriebene F orm nicht beacht et wur de. Hätte die O ma ihm das Auto g e schenkt, ohne dass das V ersprechen b eurkunde t wor den wäre, w äre der Mangel dur ch $ 518 II geheilt wor den.