Grundsätzlich bedarf jeder als selbständiger Versicherungsvermittler tätige Gewerbetreibende der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO. Von der Erlaubnispflicht gibt es jedoch Ausnahmen für gebundene Versicherungsvertreter gem. § 34 d Abs. Gebundene Versicherungsvertreter - IHK Wiesbaden. 7 S. 1 Nr. Dies sind:
Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter, die auf Grundlage eines Vertretervertrages ausschließlich Versicherungsprodukte eines Versicherungsunternehmens vermitteln,
oder
so genannte unechte Mehrfachagenten, die auf Grundlage mehrerer Vertreterverträge im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen vermitteln, deren Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen. Sie brauchen keine Erlaubnis, wenn das oder die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung übernimmt/übernehmen. Gebundene Versicherungsvertreter sind aber verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen. Die Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter erfolgt nicht über die Industrie- und Handelskammern, sondern über das jeweilige Versicherungsunternehmen, welches die Haftung für den Vermittler übernimmt.
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In diesem Fall erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Mit der Erlaubniserteilung als Versicherungsberater erlischt die Erlaubnis als Versicherungsvermittler. Verhältnis zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
In § 34d Absatz 3 GewO wird klargestellt, dass eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO und als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO nicht zulässig ist. Registrierungspflicht auch für Personen in leitender Position
Versicherungsvermittler und Versicherungsberater (der jeweilige Erlaubnisinhaber) sind verpflichtet, die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, in das Register eintragen zu lassen (§ 34 d Abs. 10 GewO). Gebundener versicherungsvertreter nach 34d abs 7 gemo.fr. Weiterbildungsverpflichtung
§ 34 d Absatz 9 GewO sieht eine Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, für Ausschließlichkeitsvertreter sowie für die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten in einem Umfang von 15 Zeitstunden pro Jahr vor.
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Achtung: Für gebundene Versicherungsvertreter, die natürliche Personen sind, besteht diese Delegationsmöglichkeit nur dann, wenn sie nicht selbst Versicherungen vermitteln bzw. in der Leitung des Gewerbebetriebs nicht selbst für diese Tätigkeiten verantwortlich sind. Gebundene Versicherungsvertreter. Angestellte:
Gebundene Vermittler nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind (§ 34d Absatz 9 Satz 1 GewO). Hinweise für haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen:
Die Registrierung der gebundenen Versicherungsvertreter kann durch das/die haftungsübernehmende/-n Versicherungsunternehmen zentral über eine Schnittstelle beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vorgenommen werden. Parallel dazu besteht für Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, die Daten "ihrer" gebundenen Vermittler über einen eigenen Zugang mit entsprechenden Recherche- und Pflegefunktionalitäten in das Register einzupflegen.
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9) Bei juristischen Personen die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind. Die Punkte 2 und 8 sind jedoch nicht öffentlich zugänglich. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen (Musterformular).
Neuregelung des § 34 d GewO für Versicherungsvermittler und -berater durch die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) zum 23. 02. 2018
Für Versicherungsvermittler und -berater ergeben sich unter anderem folgende Änderungen:
Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst gem.