Zudem führt das BMF im Rahmen der Ortsbestimmung nach Art. 5 UStG das Tatbestandsmerkmal der physischen Anwesenheit des Leistungsempfängers bei der Veranstaltung ein, unter Verweis auf die Ausführungen der Generalanwältin in den Schlussanträgen zur Rs. Srf konsulterna. Für Online-Seminare an Unternehmer richtet sich der Leistungsort folglich nach der Grundregel des Art. 2 UStG. 3 Auswirkungen auf die Praxis
Das BMF-Schreiben ist zu begrüßen, weil es eine unionsrechtswidrige Verwaltungsanweisung an das EuGH-Verständnis anpasst. Allerdings wird sich bei Unternehmern aus dem Veranstaltungsbereich und deren Kunden die Freude in Grenzen halten. Denn das Veranstaltungsortprinzip kann zu neuen Registrierungspflichten in Deutschland führen. Hält z. Umsatzsteuer seminar online poker. B. in Deutschland ein Nichtansässiger ein Seminar an Unternehmer aus Österreich ab, müssen sich nun stets alle Leistungsempfänger in Deutschland registrieren, weil die Einordnung als geschlossene Veranstaltung nicht mehr möglich ist und Art. 2 UStG nicht mehr anwendbar sind.
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Tag der Fachtagung (Vortrag 1)
Fachtagung Bundesprüfertagung® 2022 - Aktuelle Entwicklungen und Fragestellungen im Prüfungsalltag. Die Rechnungsprüfung vor neuen Herausforderungen (Vortrag 6: Endspurt § 2b UStG. Worauf muss die Rechnungsprüfung jetzt achten? )
Betroffene Unternehmer sollten umgehend die umsatzsteuerliche Würdigung ihrer Leistungen überprüfen. In offenen Fällen sollte für die Vergangenheit wegen des alten UStAE-Abschnitts Vertrauensschutz nach § 176 AO gewährt werden. Ansprechpartner:
Dr. Markus Müller, LL. M. Steuerberater, Dipl. -Finanzwirt (FH) Tel: +49 211 54 095 387 E-Mail:
Stand: 17. 2021
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§ 13b Abs. 4 UStG
Allgemeines Definition des Begriffes Bauleistungen und Beispiele Werklieferungen und Beispiele Werkleistungen und Beispiele nationale und internationale Beispiele Konsequenzen bei unrichtigen Steuerausweis § 14c Abs. 1 UStG Kleinunternehmer § 13b Abs 5 Satz 8 UStG Bauleistungen für den nichtunternehmerischen Bereich § 13b Abs. 5 Satz 6 Umsätze der Bauträger
Werden die in der Vorschrift genannten Leistungen an Nichtunternehmer erbracht, findet Art. a UStG Anwendung. Maßgeblich ist in diesen Fällen der Ort, an dem der leistende Unternehmer tatsächlich tätig wird. In der Regel fallen Tätigkeitsort und Veranstaltungsort zusammen. Zur Definition der "Eintrittsberechtigungen" verweist das BMF-Schreiben wie bisher auf die unmittelbar anwendbaren Art. Umsatzsteuer online seminar. 32 und 33 MwStVO. Zusammenfassend findet die Ortsregelung dann Anwendung, wenn das Entgelt dafür entrichtet wird, dass einer bestimmten Anzahl von Personen das Zugangsrecht zu einer bestimmten Veranstaltung gewährt wird. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmer das Entgelt entrichtet und dessen Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnehmen. Zu den Eintrittsberechtigungen zählen unverändert Nebenleistungen wie die Nutzung von Garderoben und Sanitäranlagen. Gleiches gilt u. a. für Beförderungsleistungen und Unterbringungen, wenn sie vom Veranstalter im Rahmen einer einheitlichen Leistung angeboten werden. Das bloße Einräumen der Berechtigung zur Nutzung von Räumlichkeiten und die Vermittlung von Eintrittsberechtigungen fallen hingegen nicht unter das Veranstaltungsortprinzip.
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