An dieser Stelle finden Sie Belehrungen und Informationen gemäß Infektionsschutzgesetz – IfSG, die den Infektionsschutz in Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen und in Lebensmittelbetrieben betreffen. Diese Informationen dienen sowohl Eltern und Sorgeberechtigten als auch Beschäftigten in Schulen, Gemeinschaftseinrichtungen und Lebensmittelbetrieben zur Aufklärung über Pflichten und Verhaltensweisen für den Fall des Auftretens ansteckender Krankheiten. Beschäftigte, die gewerbsmäßig Lebensmittel verarbeiten oder mit Lebensmitteln in Berührung kommen (z. B. Infektionsschutz - Online-Belehrung gem. §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Beschäftigte im Lebensmittelbereich. Küchen, Gaststätten, sonstige Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung usw. ), benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 IfSG durch das zuständige Gesundheitsamt. Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 IfSG
Merkblatt für Eltern und sonstige Sorgeberichtigte
Belehrungen für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 35 IfSG
Merkblatt
Belehrung für den Umgang mit Lebensmitteln gemäß § 43 IfSG
In Berlin sind drei Beratungsstellen in den Gesundheitsämtern der Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Lichtenberg und Mitte für die Belehrung für den Umgang mit Lebensmitteln zuständig.
Infektionsschutz - Online-Belehrung Gem. §§ 42 Und 43 Infektionsschutzgesetz (Ifsg) Für Beschäftigte Im Lebensmittelbereich
Nach Paragraf 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) führt das Gesundheitsamt die Belehrung bei Personen durch, die gewerbsmäßig und/oder regelmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln, verkaufen oder auf andere Weise in den Verkehr bringen. Examiniertes Kranken- und Altenpflegepersonal ist für diese Tätigkeiten, die im Rahmen der Beschäftigung als Kranken- oder Altenpfleger/Innen ausgeübt werden, von dieser Regel ausgenommen. Die Bescheinigung nach Paragraf 43 IfSG ist lebenslang gültig, wenn nach Erwerb der Bescheinigung in den folgenden drei Monaten erstmals eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufgenommen wird. Für die Belehrung entstehen Kosten in Höhe von 28 Euro. Für die Teilnahme an der Belehrung muss sich Ihr Wohnsitz in der Stadt oder im Landkreis Gießen befinden! Aufgrund von Maßnahmen zur Infektionsminimierung (u. a. Mindestabstand) können derzeit nur 7 Personen an der Belehrung im Gesundheitsamt teilnehmen. Bei der Terminvergabe kann es deshalb zu längeren Wartezeiten kommen.
Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen. Insbesondere die in § 42 Absatz 1 IfSG genannten ansteckenden Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz Personen, wenn sie an einer solchen Krankheit leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung der Regelung kommt es besonders auf die eigenverantwortliche Mitwirkung der Personen an. Damit Sie, wenn Sie solche Tätigkeiten ausüben wollen, über die entsprechende gesetzliche Regelung und ihre Pflichten informiert sind, sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit vom Gesundheitsamt entsprechend belehrt werden. Außerdem haben Sie schriftlich zu bestätigen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen. Das Gesundheitsamt stellt eine Bescheinigung darüber aus. Die Belehrungen vermitteln in der Regel auch Grundsätze der Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln.