2. NfA-Abzug in der Kasko-Versicherung
Die für den jeweiligen Kasko-Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen enthalten im Regelfall einen Passus, der den NfA-Abzug regelt. Wenn dem Vertrag die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung des GDV (AKB 2015, Stand 15. 01. 15) zugrunde liegen, lautet dieser wie folgt:
A. 2. 5. 3 Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn -bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder -das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird. Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis -bei Pkw, Krafträdern und Omnibussen in den ersten xx Jahren -bei den übrigen Fahrzeugarten in den ersten xx Jahren nach der Erstzulassung eintritt. Nimmt der Kasko-Versicherer bei seiner Schadensabrechnung einen NfA-Abzug vor, sollte geprüft werden, ob der Abzug den vertraglich vereinbarten Regelungen entspricht.
Abzug Neu Für Alt Tabelle De
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte. Zunächst zur Rechtsnatur des Abzugs "neu für alt". Der Abzug "neu für alt" folgt aus dem § 249 BGB
und stellt einen Fall der Vorteilsausgleichung dar (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., Rn. 119 ff., 146 vor § 249; MünchKomm. /Oetker, BGB, 4. Aufl., § 249, Rn. 332), sodass die insoweit beachtlichen tatsächlichen Umstände regelmäßig der Schädiger als derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft, darzulegen und zu beweisen hat (vgl. 123 vor § 249; MünchKomm. /Oetker, a. O., § 249, Rn. 266). Für das Alter der Garage wäre Sie daher im Streitfall beweisbelastet. Die Anwendung von dieses Gedankens aus § 249 BGB
ist hier indes grundsätzlich angebracht, denn nach dieser Vorschrift muss der Geschädigte immer so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Für Sachschäden -und nichts anderes ist ein Schaden am Garagentor- bedeutet das, dass immer der Zeitwert ersetzt wird.
853 km keine Rückschlüsse auf einen wertverminderten Zustand des Autolackes zu. Aufgrund dessen konnte nicht nachvollzogen werden, ob die Lackierung zu einer messbaren Vermögensmehrung führte oder ob der Lack vor dem Schadensfall noch in einem so guten Zustand war, dass die Neulackierung keine Auswirkungen auf den Wert des Fahrzeugs hatte. Das Fahrzeugalter von 46 Monaten lässt, auch unter Berücksichtigung der Laufleistung von 71. 853 km, keine Rückschlüsse auf einen wertverminderten Zustand des Lackes zu. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Fahrzeuglackierungen mittlerweile von seiner solchen Qualität sind, dass während der Lebensdauer eines Fahrzeugs in der Regel keine Neulackierung erforderlich ist
Die angebotenen Beweise, nämlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung des sachverständigen Zeugen waren nicht einzuholen, weil es sich dabei um einen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Der Zeuge sowie der Sachverständige hätten nämlich zunächst vortragen müssen, in welchem Zustand sich das Fahrzeug beziehungsweise der Lack abgesehen von dem durch das Zerkratzen eingetretenen Schaden befanden.