Vermutlich bleibt es bei Sabotageakten (jemand manipuliert in Tötungsabsicht die Bremsen und deswegen kommt es zu einem Unfall) oder Folgen elementarer Naturereignisse. f) Schaden und Ersatz 723
Grundsätzlich gelten auch hier die §§ 249 ff. Sie werden jedoch durch einige Vorschriften im StVG modifiziert. Wichtig sind die Haftungshöchstgrenzen in den §§ 12 und 12a StVG sowie die (ausdrücklich angeordnete) Berücksichtigung eines Mitverschulden s in § 9 StVG. Dieses Mitverschulden ist untechnisch zu verstehen. Prüfungsschema 18 stg sciences et technologies. Auch die vom Fahrzeug des Anspruchsgegners ausgehende Betriebsgefahr wird als Mitverschulden über § 9 StVG angesehen. Anleitung zur Videoanzeige
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Zudem ist zu prüfen, ob den Halter StVO- oder StVG-Verstöße und gegebenenfalls ein Verschulden treffen. Da § 7 StVG eine verschuldensunabhängige Haftung ist, meint dies ein darüber hinausgehendes Verschulden, das unabhängig vom Anspruch besteht. Auf Seiten des Anspruchstellers ist hingegen das eigene Verschulden in die Abwägung einzustellen. Nach der Abwägung wird die Haftungsquote gebildet. Beispiel: Der Halter haftet zu 60% und der Anspruchsteller zu 40%. Kurzschema Fahrerhaftung, § 18 I StVG - Jura Individuell. b) Anspruchsteller mit Kraftfahrzeug, § 17 II, I StVG
Sind an einem Verkehrsunfall zwei Kraftfahrzeuge beteiligt, richtet sich der gegenseitige Ausgleich nach § 17 II, I StVG. Hier ist zu beachten, dass § 17 StVG nur dann einschlägig ist, wenn die Voraussetzungen des § 7 I StVG auch für den Anspruchsteller gelten. Für die Haftungsquotenberechnung kommt es insofern auf die Verursachungsbeiträge an. Seitens des Halters sind - wie im Rahmen der anderen Konstellation - die Betriebsgefahr, StVO- oder StVG-Verstöße und gegebenenfalls ein Verschulden in die Abwägung einzustellen.
Der Maßstab richtet sich insofern an den sog. Idealfahrer. Dieser müsste darlegen können, dass er äußerst sorgfältig und geistesgegenwärtig den Umständen nach gehandelt hat und der Unfall trotz dessen nicht unvermeidbar gewesen wäre. [5]
Gilt nur im Verhältnis zwischen Kfz-Haltern, Fahrern und nach § 17 Abs. 3 S. 3 StVG gegenüber einem Kfz-Eigentümer, der gleichzeitig aber auch nicht Kfz-Halter ist. VI. Verschuldensvermutung (Exkulpationsmöglichkeit)
Nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. Die Beweispflicht trifft den Führer. [6]
Für die fleißigen Bienen:
ZJS 2/2016: " Rast mit Hindernissen ", Yannick Diehl (PDF, kostenloser Download, sehr empfehlenswert! ) Zurück zur Übersicht "Deliktsrecht"
[1] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungs, GoA, 9. Anspruch aus § 18 StVG - Jura online lernen. Auflage 2019, § 22, Rn. 44. [2] Vgl. BGH NJW 1975, 1886; Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 12. [3] Wandt, (Fn.