Gemeinnützige Körperschaften können wählen, ob sie ihren Spendern Zuwendungsbestätigungen auf postalischem Weg zukommen lassen oder sie ihnen per E-Mail übersenden. Eine kleine Änderung, die NPOs viel Aufwand ersparen wird. Zuwendungsbestätigungen per E-Mail zulässig Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) eröffnet gemeinnützigen Körperschaften die Möglichkeit, Zuwendungsbestätigungen elektronisch an Spender zu übermitteln. Zuwendungsbestätigungen müssen also nicht mehr zwingend per Post, sondern können beispielsweise per E-Mail an die Spender verschickt werden. Amtliches Muster gilt weiterhin Die Form der Zuwendungsbestätigung ist aber auch bei der elektronischen Übermittlung einzuhalten, d. h. sie muss dem amtlichen Muster entsprechen. Zuwendungsbestätigung; Bereitstellung amtlicher Vordrucke - BayernPortal. Die vom BMF gestattete Erleichterung betrifft also lediglich die Art der Übermittlung. Diverse Voraussetzungen sind zu beachten Die Erleichterung ist allerdings an einige Voraussetzungen gebunden. So sind die Bestätigungen in Form schreibgeschützter Dokumente an die Spender zu übermitteln.
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Elektronische Übermittlung Zuwendungsbestätigung 2021
Ein gesichertes PDF-Dokument dürfte hierfür unseres Erachtens genügen. Des Weiteren muss die gemeinnützige Körperschaft die Nutzung des Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen dem zuständigen Finanzamt vorher angezeigt haben. In der Anzeige muss die Körperschaft gemäß R 10b. 1 Abs. 4 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) bestätigen, dass sie folgende Voraussetzungen erfüllt und weiterhin einhalten wird: 1. Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.9.3 Elektronische Zuwendungsbestätigung | Haufe Steuer Office Excellence | Steuern | Haufe. Die Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck, 2. die Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige an das Finanzamt, 3. eine rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als Faksimile eingeblendet oder es wird beim Druckvorgang eine solche Unterschrift in eingescannter Form verwendet, 4. das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert, 5. das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen der Zuwendungsbestätigun-gen sind miteinander verbunden und die Summen können abgestimmt werden und 6.
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Die Vorlage weiterer Nachweise durch den Spender ist nicht mehr erforderlich. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Reuber, Die Besteuerung der Vereine 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden. Rechtsgrundlagen
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Stand: 06. Elektronische übermittlung zuwendungsbestätigung bmf. 05. 2022
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