(2) Der Versuch ist strafbar. § 415 ZPO
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. (2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig. § 267 StGB
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, 3. BGH 4 StR 234/12 - 22. August 2012 (LG Paderborn) · hrr-strafrecht.de. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
- Mittelbare Täterschaft – KriPoZ
- Mittelbare Täterschaft - Schema und Aufbau - Strafrecht - Julian Drach
- BGH 4 StR 234/12 - 22. August 2012 (LG Paderborn) · hrr-strafrecht.de
Mittelbare Täterschaft – Kripoz
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Mittelbare Täterschaft - Schema Und Aufbau - Strafrecht - Julian Drach
Die mittelbare Falschbeurkundung ist ein strafbewehrter Tatbestand nach dem deutschen Strafrecht. Er ist in § 271 StGB geregelt. Systematisch liegt er im Bereich der Urkundendelikte. Die Vorschrift schützt den Rechtsverkehr nicht vor unechten, sondern vor echten und damit erhöht beweiskräftigen, aber inhaltlich unwahren öffentlichen Urkunden. Zugleich wird die Funktionsfähigkeit der Beurkundungsorgane geschützt. Einordnung im Gesamtsystem [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Wer eine öffentliche Urkunde selbst herstellt oder eine existierende öffentliche Urkunde verfälscht, macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar, [1] jedoch entsteht eine Strafbarkeitslücke, sofern ein Täter auf einen Amtsträger derart Einfluss nimmt, dass dieser unvorsätzlich eine echte, aber inhaltlich falsche Urkunde erstellt wie beispielsweise bei der sog. Scheinhalterschaft. Mittelbare Täterschaft – KriPoZ. Sofern ein Amtsträger vorsätzlich eine falsche öffentliche Urkunde erstellt, kommt wegen des Amtsdeliktscharakters zwar keine mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft in Betracht, aber eine Anstiftung oder Beihilfe, jedoch ist die Strafe nach § 28 I StGB zu mildern.
Bgh 4 Str 234/12 - 22. August 2012 (Lg Paderborn) &Middot; Hrr-Strafrecht.De
[4]
Subjektiver Tatbestand [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Im subjektiven Tatbestand reicht bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale aus, jedoch muss der Täter den Willen haben, den Rechtsverkehr täuschen zu wollen. Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Roland Hefendehl: Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271) Universität Freiburg, 2012
Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
↑ BGH, Beschluss vom 2. Mai 2001 - 2 StR 149/01
↑ BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08
↑ Magdalena Dollinger: Erschleichen einer Duldungsbescheinigung und Hilfeleistung zum unerlaubten Aufenthalt ( Memento des Originals vom 15. März 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. zu BGH - 5 StR 266/09, NJW 2010, 248
↑ OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Januar 2012 - Az. 3 (4) Ss 561/11; 3 (4) Ss 561/11 - AK 238/11
Das Schema
I. Prüfung des Vordermannes (Tatmittler)
II. Prüfung des Hintermannes (mittelbarer Täter)
1. Objektiver Tatbestand
a. Begehung durch einen anderen
b. Mangel beim Tatmittler
c. Tatherrschaft durch Wissens- oder Wollensüberlegenheit
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz bzgl. Vollendung der Haupttat
b. eigener Tatherrschaft und Mangel des Tatmittlers. c. Evtl. Tatbestandsverschiebung (§28 II StGB)
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
Bei der mittelbaren Täterschaft ist das Schema eine super Möglichkeit um Punkte zu sammeln. Da lohnt es sich, wenn man es ein wenig genauer betrachtet. I. Prüfung des Vordermannes
Der Vordermann wird im Rahmen der mittelbaren Täterschaft auch Tatmittler genannt. Unter diesem Prüfungspunkt prüfst du die ganz gewöhnliche Strafbarkeit, wirst aber, zumindest im absoluten Regelfall, an einem Prüfungspunkt rausfliegen, weil ja unser Vordermann einen Strafbarkeitsmangel aufweisen muss. Dazu aber gleich mehr. II. Prüfung des Hintermannes
Hier wird es jetzt dann schon langsam interessanter.