Also bei Amtsgerichtsurteil ist auch die Berufung beim AG einzulegen, richtig? (Chef hat mir gerade eine Akte auf den Tisch geworfen und da er nicht immer guckt was er unterschreibt, will ich da ja keinen Fehler machen... )
Ach, ich hab's grad selbst gefunden: 314 StPO. Frage ist also schon beantwortet. Zuletzt geändert von Kikki-Fee am 18. 2010, 15:43, insgesamt 1-mal geändert. Berufung im Strafverfahren | Strafverteidiger Hamburg // Rechtsanwalt. sunny84
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#8
18. 2010, 15:43
Jep beim Gericht des ersten Rechtszugs, § 314 StPO
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#9
18. 2010, 15:44
Danke für die Bestätigung, sunny84.
Berufung In Strafsachen - Fachanwalt Strafrecht Dr. Böttner
Abgesehen davon hat die Klägerin die Erheblichkeit der gerügten Rechtsverletzungen dargetan. Sie hat geltend gemacht, dass aufgrund des nicht widerlegten Anscheinsbeweises von der alleinigen Haftung der Beklagten auszugehen sei. Jedenfalls sei die vom Landgericht rechtsfehlerhaft verneinte Missachtung der Anzeigepflicht beim Abbiegen und der besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. Berufung in Strafsachen - Fachanwalt Strafrecht Dr. Böttner. 5 StVO durch den Beklagten zu 1 in die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge einzustellen, was zu keinem anderen Ergebnis als der alleinigen Haftung der Beklagten führen könne. Soweit das Berufungsgericht Ausführungen der Klägerin dazu vermisst, warum die vom Landgericht angenommene Sorgfaltspflichtverletzung ihres Ehemannes – Überholen bei unklarer Verkehrslage – in der Abwägung hinter den Verstößen des Beklagten zu 1 gegen § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 StVO zurücktrete, hat es das Vorbringen in der Berufungsbegründung übersehen, wonach den Beklagten zu 1 – anders als den Ehemann der Klägerin – eine "besondere Sorgfaltspflicht" getroffen habe.
Entscheidung
Der BGH hat die Berufung ebenso wie das OLG für unzulässig gehalten:
"a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser – zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich – diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. § 41 Strafrecht / bb) Muster: Berufungsbegründung bei Berufung in vollem Umfang | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. […]
b) Hiernach muss die Berufungsbegründung, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte […].
Berufung Im Strafverfahren | Strafverteidiger Hamburg // Rechtsanwalt
Im vorliegenden Fall hatte in der Vorinstanz das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung als unzulässig verworfen 4. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung des Berufungsgericht auf: Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch der Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt sowohl den Erfordernissen von § 520 Abs. 2 ZPO als auch denen von § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin hat geltend gemacht, das Landgericht sei unkritisch den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt, ohne sich mit den Einwendungen aus den vorgelegten Privatgutachten von Dr. C. auseinanderzusetzen, der die Behandlung durch den Beklagten zu 1 in mehrerlei Hinsicht als fehlerhaft bewertet habe.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2016 – 8 AZR 426/14 vgl. etwa BGH 10. 06. 2015 – XII ZB 611/14, Rn. 10 mwN; 19. 11. 2014 – XII ZB 522/14, Rn. 10; 22. 03. 2006 – VIII ZR 212/04, Rn. 8 mwN [ ↩] vgl. ua. BAG 20. 1989 – 3 AZR 504/87, zu I 3 der Gründe; BGH 10. 10 mwN [ ↩] vgl. BGH 6. 07. 2005 – XII ZR 293/02, zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 163, 324; 27. 1985 – IVb ZB 20/85, zu II der Gründe [ ↩] vgl. 2004 – 9 AZR 570/03, zu A I 1 der Gründe; vgl. auch BGH 28. 09. 2000 – IX ZR 6/99, zu I 1 der Gründe mwN, BGHZ 145, 256; 30. 04. 1996 – VI ZR 55/95, zu II 1 der Gründe, BGHZ 132, 341; 6. 1986 – IX ZR 8/86, zu 4 a bb der Gründe; 16. 1985 – II ZR 47/85, zu 2 der Gründe; 24. 10. 1984 – VIII ZR 140/83, zu I der Gründe; 8. 1982 – V ZB 9/82, zu II 2 der Gründe [ ↩] vgl. 2004 – 9 AZR 570/03, zu A I 1 der Gründe; BGH 28. 2000 – IX ZR 6/99, zu I 1 der Gründe mwN, BGHZ 145, 256; 27. 1985 – IVb ZB 20/85, zu II der Gründe; 24. 1984 – VIII ZR 140/83, zu I der Gründe; 27. 1983 – VII ZR 41/83, zu 2 a der Gründe, BGHZ 88, 360 [ ↩] vgl. BAG 27.
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In diesem Zusammenhang ist ausschließlich von Bedeutung, ob die unstreitigen oder als erwiesen anzusehenden Tatsachen in ihrer Gesamtheit eine vernünftige Zweifel ausschließende Gewissheit für das Vorliegen eines gestellten Unfallgeschehens begründen. Die zu dieser Gewissheit führenden Indizien sind dabei nicht zwangsläufig immer identisch, sondern können – je nach Lebenssachverhalt – sogar erheblich voneinander differieren. Im vorliegenden Fall liegen insgesamt ausreichende Indiztatsachen vor, die die Annahme eines gestellten Unfallgeschehens rechtfertigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Auflistung im Urteil des Landgerichts (Seite 8 bis Seite 12 des Urteils) verwiesen. 4. In der Berufungsbegründung verkennt die Klägerin, dass es nicht ausreicht, jedes einzelne Indiz "aus dem Felde zu schlagen", sondern gerade die Gesamtschau auf die Vielzahl typischer Indizien im vorliegenden Fall den Schluss rechtfertigt, es habe sich um einen gestellten Unfall gehandelt.
jess_babe
14. 11. 2008, 16:17
Hallo zusammen,
ich habe da ein Problem. Ich soll gegen ein Urteil Berufung einlegen. Eigentlich sollte das ja kein Problem sein, doch was Strafrecht angeht hab ich keine Ahnung. Wäre echt lieb, wenn ihr mir sagen könnt, wie in etwa ich die Berufungsschrift formulieren kann. Oder vielleicht benutzt eine / einer von euch auch das Programm Advoware und kann mir sagen ob es einen Musterschriftsatz gibt? Vielen Dank schonmal. Yuki
Foren-Azubi(ene)
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#2
14. 2008, 16:55
Du musst einfach nur schreiben:
In dem Strafverfahren. /. XY
lege ich gegen das am....... verkündete Urteil Berufung ein. Rechtsanwalt
Mehr braucht man da nicht, also keine Begründung ankündigen oder so. Nur die Frist von einer Woche ab Verkündung beachten und dass die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt wird, nicht beim Berufungsgericht. Liebe Grüße,
Britta
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz.. hier unabkömmlich!