Gründe für eine Umbettung Überwiegend werden Umbettungen aus historischen, natürlichen oder familiären Gründen beantragt. Folgend sind einige Beispiele aufgelistet: Familiäre Gründe Familiäre Anlässe zählen zu den häufigsten Gründen für eine Umbettung. Dies kann beispielsweise der Wunsch sein, den Verstorbenen aufgrund eines Umzuges an einem anderen Ort beizusetzen, da eine Grabpflege ansonsten unzumutbar wäre. Ein weiterer Grund kann auch eine Verlegung in ein Familiengrab sein. Antrag auf umbettung einer urne den. Sofern die Voraussetzungen für eine Umbettung erfüllt sind, kann ein Antrag gestellt werden. Natürliche Gründe Natürliche Gründe für eine Umbettung können beispielsweise Änderungen in der Bodenbeschaffenheit, der Friedhofsstruktur oder gar die Schließung eines Friedhofes sein. In diesen Fällen ist eine Umbettung zwingend notwendig. Historische Gründe Exhuminierungen aus historischen Gründen erfolgen zum Zwecke der Erforschung historischer Geschehnisse. Beispielsweise können durch DNA-Proben Fragen zu Renten- oder Erbansprüchen geklärt werden.
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Anderen mit Auswahl der Grabstätte betraut
Die Ehefrau war im Juli 2019 zeitgleich mit ihrer kurz zuvor verstorbenen Mutter im Bestattungswald der Stadt Konz, dem "Waldfrieden Konz", bestattet worden. Die einschlägige Friedhofssatzung sieht unter anderem vor, dass Um- und Ausbettungen unzulässig sind. Der Kläger, der an einem chronischen Rückenleiden erkrankt ist, hatte die Grabstätte vor der Bestattung nicht selbst vor Ort in Augenschein genommen, sondern seinen ehemaligen Arbeitgeber mit deren Auswahl betraut. Antrag auf Umbettung abgelehnt
Ende August 2019 beantragte der Kläger sodann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Konz die Umbettung der Urne seiner verstorbenen Ehefrau auf den Friedhof in Tawern. Antrag auf umbettung einer urne der. Die letzten Besuche der Grabstätte hätten ihm verdeutlicht, dass ihm ein Besuch des Grabes im "Waldfrieden Konz" körperlich nicht mehr möglich sei. Die Grabstelle sei nur über einen hangabwärts gelegenen, steilen und unbefestigten Pfad zu erreichen, was ihm wegen seines Rückenleidens nur unter großen Schmerzen möglich sei.
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Welche Gründe in der Regel gegen eine Umbettung angeführt werden, ist der Landesregierung aufgrund der in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Umstände und der Aufgabenverteilung zwischen Land und Kommunen nicht bekannt. Zu 3. :
Die Landesregierung sieht keine Möglichkeit, die Wünsche von Hinterbliebenen zukünftig stärker zu gewichten. Sie ist an die vom Niedersächsischen Landtag geschaffene Gesetzeslage ebenso wie die das BestattG ausführenden Behörden gebunden. Antrag auf Umbettung von Urnen oder Särgen | Stadt Buchholz i. d. Nordheide. Nach dieser Gesetzeslage ist entscheidend, ob ein wichtiger Grund für eine Umbettung vorliegt. Da die behördlichen Entscheidungen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Umbettung der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen, ist die Letztentscheidungsbefugnis der Gerichtsbarkeit zugewiesen. Insofern kommt es nicht auf die Wünsche von Hinterbliebenen an, sondern auf die vom Niedersächsischen Landtag für Umbettungen geschaffene Rechtslage.
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Für die Staatsanwaltschaft ist eine historische Exhuminierung häufig Mittel zur Feststellung der Todesursache bei der Aufklärung eines Verbrechens. Soldaten oder Flüchtlinge, die im Krieg gefallen sind, können durch eine Umbettung in die Heimat zurückgeführt und dort angemessen bestattet werden. Berechtigte Antragsteller Umbettungen können auf Antrag von Angehörigen, der Staatsanwalt oder dem Gericht, Behörden sowie der Friedhofsverwaltung angeordnet werden. Eine Umbettung wird nur in seltenen Fällen genehmigt und bedarf der Zustimmung des Friedhofträgers, des Ordnungsamtes und teilweise auch des Gesundheitsamtes. Grundsätzlich müssen die Gründe für eine Umbettung die Störung der Totenruhe rechtfertigen. Antrag auf umbettung einer urne e. Regelungen zur Umbettung Eine Umbettung muss die Würde des Verstorbenen wahren oder seinem letzten Willen entsprechen. Der reine Wunsch der Hinterbliebenen nach einer Umbettung ist für eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden nicht ausreichend. Zusätzlich müssen die Antragsteller eine neue Grabstelle, in der die Wiederbeerdigung stattfinden soll, vorweisen können.
Die Kosten für die Genehmigung einer Umbettung liegen zwischen 45, 00 EUR und 250, 00 EUR (Gebührenrahmen der Tarifstelle 56. 15 der Allgemeinen Gebührenordnung - ALLGO). Da ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen ist, fallen in der Regel Kosten in Höhe von ca. 100, 00 EUR an. Der Antrag auf Urnenumbettung - Seniorenwissenschaften. Ansprechpartner/in beim Landkreis Harburg
Gesundheit
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