Die Namen der individuellen Produkte (inklusive der CAS Nummer) werden in der entsprechenden Gruppe unter "Produkte, die unter diesen Produktnamen / Gruppe fallen" gelistet. Praktisch bedeutet dies, dass manche Produkte, welche momentan individuell gelistet sind, zusammen mit neuen Produkten in einer größeren Gruppe von Produkten, unter einer gemeinsamen neuen IDTF Nummer, gelistet werden. Dieses Vorgehen wird auch das Klassifizierungsprozedere von Produkten beschleunigen, da diese zu einer bereits bestehenden Gruppe hinzugefügt werden können. Das ICRT arbeitet derzeit an den Änderungen in der IDTF, die notwendig sind um die oben erwähnten Produktgruppen zu realisieren und diese in Kürze zu veröffentlichen. Datum Veröffentlichung: 01/11/2018 Gültig ab: 01/03/2019 ausgenommen der Anforderungen betreffend Futtermittelgesetzgebung: für diese siehe aktuelle Futtermittelgesetzgebung
Modul für
Straßentransport
Binnenschifffahrt
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Alle Produkte, die nicht in der IDTF klassifiziert sind, sind nicht als Ladung für Transportmittel, die auch Futtermittel transportieren, zugelassen
Verarbeitete tierische Proteine von Geflügel und Insekten dürfen in Schweinefutter eingesetzt werden. Gelatine und Kollagen, welche von Wiederkäuern gewonnen wurden, dürfen in Futtermitteln für Nichtwiederkäuer eingesetzt werden. Die Anpassung dieser Rechtsvorschriften hat Auswirkungen auf die vorgegebenen Reinigungsanforderungen der IDTF. Das ICRT bereitet aktuell die Änderungen vor und wird diese so bald wie möglich in der Datenbank veröffentlichen. In Anbetracht der bevorstehenden Änderungen können Unternehmen bereits jetzt verarbeitete tierische Proteine gemäß den Anforderungen der Richtlinie (EU) Nr. 2021/1372 oder gemäß ihrer nationalen Gesetzgebung transportieren, wenn diese strenger als die EU-Gesetzgebung ist, transportieren. 5. Anpassung des Haftungsausschluss der IDTF
Folgender Satz wird im Haftungsausschluss ergänzt, um zu betonen, dass es sich bei den Reinigungsanforderungen in der IDTF um ein Mindestreinigungsanforderungen handelt. In manchen Fällen kann ein strengeres Reinigungsverfahren erforderlich sein.
Das Internationale Komitee für den Straßentransport hat für die IDTF einige Änderungen beschlossen. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen bezüglich der Änderungen. Diese Änderungen sind in der IDTF bereits vorgenommen worden. Auf Anfrage der Unternehmen werden Produkte und die dazugehörige Reinigungsanforderung in die IDTF eingetragen, sobald das ICRT diese beschlossen hat. Das Datum an dem diese Äderung in die IDTF eingetragen wird, wird als "Datum Veröffentlichung" angegeben. Das Datum ab dem diese Reinigungsanforderung verpflichtend ist, wird als "Gültig ab" angegeben. 1. Neue Produkte in der IDTF klassifiziert
2. Anpassungen der klassifizierten Produkte in der IDTF
3. Neue Ausnahmeregelung für die Reinigungspflicht nach dem Transport von Melasse und Glycerin
Für einige in der IDTF gelisteten Produkte, die unter derselben IDTF-Nummer aufgeführt sind, ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, auf eine Reinigung zu verzichten, wenn diese Produkte nacheinander transportiert werden.
Die Europäische Union ( EU) legt Vorschriften zur Vorbeugung, Kontrolle und Tilgung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) fest. Ihr Ziel ist, ein hohes Niveau im Bereich Gesundheitsschutz und Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Lists of establishments in accordance with Section A of Chapter V of Annex IV to Regulation (EC) No 999/2001
Listen von Betrieben nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der EU-Mitgliedstaaten
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen – sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr - von lebenden Tieren und von tierischen Erzeugnissen. U. a. gilt sie nicht für Erzeugnisse, die nicht zur Verwendung von Nahrungs-, Futter- oder Düngemitteln bestimmt sind, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist die Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer verboten.
Dieses Verbot wird nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung auf andere Tiere als Wiederkäuer ausgedehnt und bezüglich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs beschränkt, und zwar gemäß Anhang IV. Die Anwendung von bestimmten Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist gebunden an Registrierungs- oder Zulassungspflichten. Die amtliche Registrierung oder Zulassung muss vom Betrieb vor der Anwendung von Ausnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Erst mit der amtlichen Registrierung oder Zulassung eines Betriebes sind diesbezüglich die besonderen Bedingungen erfüllt.