BGH: Beschluss vom 10. 11. 2015 - VI ZB 11/15
Leitsatz:
Das geforderte minimale Maß an Substantiierung hinsichtlich der gemäß § 487 Nr. Ausforschungsbeweis selbständiges beweisverfahren zpo. 2 ZPO zu bezeichnenden Beweistatsachen ist jedenfalls dann nicht erreicht, wenn der Antragsteller in lediglich
formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen. BGH, Beschluss vom 10. 2015 - VI ZB 11/15
Ausforschungsbeweis Selbständiges Beweisverfahren Kosten
Hinweis: Das vorliegende Seminar wird voraussichtlich vom ESF gefördert. Sofern Sie diese in Anspruch nehmen möchten, reichen Sie uns VOR Beginn des Seminars den Teilnehmerfragebogen sowie die Zielgruppenabfrage ergänzt um Ihre Angaben herein. Hier geht es zu den Formularen:
Teilnehmerfragebogen
Zielgruppenabfrage
HYBRID-Seminare – Präsenz und Online verbinden:
Ein Hybrid-Seminar vereint die Eigenschaften einer Präsenz- und einer Online-Veranstaltung. Ausforschungsbeweis und Ausforschungsverbot - Breuer Blog. Sie haben daher als Teilnehmer/in einer Hybrid-Veranstaltung die Möglichkeit, entweder an der Veranstaltung ONLINE teilzunehmen oder aber in PRÄSENZ. Und das können Sie als ONLINE-Teilnehmer/in in einer HYBRID-Veranstaltung erwarten:
Sie hören und sehen den Dozenten aus der Perspektive des Präsenzteilnehmers
Sie können sämtliche Fragen der Präsenteilnehmer/innen sowie Diskussionen mit dem Dozenten akustisch hören, da der Seminarraum mit der neuesten Technik ausgestattet ist
Sie selbst können auch Fragen an den Dozenten über Ihr Mikrofon richten.
Beispiel: Handtellergroße feuchte Stelle oben links an der Fensterwand des Schlafzimmers. Wer sich daran hält, kann an sich nichts falsch machen. Eine Angabe der Mangel ursachen ist nie erforderlich.
Ausforschungsbeweis Selbständiges Beweisverfahren Rvg
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. 6
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 7
1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff. § 98 VwGO) nicht gegeben sind. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:
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a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller kommt es – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – im Verhältnis zur Antragsgegnerin nicht darauf an, ob die streitgegenständliche "Vormauerung samt aufliegendem Balkon" auf dem benachbarten Grundstück des Beigeladenen hinsichtlich des Brandverhaltens und der Standsicherheit allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht. 9
Das hier allein nach Maßgabe des § 485 Abs. Ausforschungsbeweis selbständiges beweisverfahren rvg. 2 ZPO in Betracht kommende selbständige Beweisverfahren ist nur dann zulässig, wenn die Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einholung des Sachverständigenbeweises haben.
Seminar-ID
114_210714-S-FA
Gebühr pro Person
345, 00 € zzgl. 19% USt. Ort:
Online oder, Stephanstraße 25 – 70173 Stuttgart
Datum:
14. Juli 2021
Uhrzeit:
09:00 - 17:30 Uhr
Dozent(en):
Ulrich, Jürgen, Prof., Vors. Richter am Landgericht a. D.
ESF-gefördert:
Ja
Ansprechpartner
Bauer
I. Vorweg: das gesetzliche System der §§ 485 ff. ZPO / das Verhältnis zur Einholung von Privatgutachten (+ zur neuen Bedeutung von Privatgutachten im Rechtsstreit) / die Streitverkündung und die Nebenintervention
II. das prozessbegleitende selbständige Beweisverfahren ( § 485 Abs. 1 ZPO)
III. das isolierte selbständige Beweisverfahren (§ 485 Abs. 2 ZPO)
1. die Schadensminderungspflicht / das Rechtsschutzbedürfnis
2. die (un)zulässigen (Rechts-)Fragen / der "Ausforschungsbeweis"
3. BGH zur Erledigung im selbständigen Beweisverfahren - Anwaltsblatt. die Sachverständigenauswahl
4. der Vorschuss für den Sachverständigen
5. das Wohnungseigentumsrecht
IV. § 486 Abs. 2 S. 1 ZPO / die Zuständigkeit
V. die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens
VI. zu § 493 ZPO
1. die Gutachtenverwertung
2. die mündliche Anhörung / die Gutachtenergänzung
3. die Rechtsmittel / das neue Gutachten
VII.
Ausforschungsbeweis Selbständiges Beweisverfahren Zpo
Ferner hat die Antragsgegnerin einem selbstständigen Beweisverfahren nicht zugestimmt. Auch ist nicht zu besorgen, dass ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird, § 485 Abs. 1 ZPO. Für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist notwendige Voraussetzung ein rechtliches Interesse des Antragstellers, was in der Regel fehlt, wenn kein Rechtsverhältnis, kein möglicher Prozessgegner oder kein Anspruch ersichtlich ist (Herget/Zöller-ZPO, 31. Aufl. § 485 Rn. 7a m. w. N). Entsprechendes gilt, wenn sein Rechtsschutzbegehren offensichtlich aussichtslos (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. Januar 2008 – 5 W 61/07, juris Rn. 7) und die Beweiserhebung deshalb nutzlos ist (BeckOK-ZPO/Kratz, Stand 01. 2018, § 485 Rn. Kein Ausforschungsbeweis im selbständigen Beweisverfahren! - Rechtsanwalt Prof. Dr. Jörg Zeller I Kanzlei für Bau- und Architektenrecht. 31). (Symbolfoto: Von lumen-digital/)
Soweit der Antragsteller im Ergebnis festgestellt wissen will, ob sein Fahrzeug mit einem Motor ausgestattet ist, der über eine unzulässige sogenannte Abschalteinrichtung verfügt, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich möglicherweise der Verdacht ergeben könnte, auch der in seinem Mercedes-Benz E 200 CDI Blue Efficiency L eingebaute Dieselmotor sei derart beschaffen.
Einen ZPO-Überblick zur Geltendmachung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens gibt es übrigens hier. tl;dr: Im selbständigen Beweisverfahren ist für eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kein Raum. (Leitsatz des BGH) Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 20. 2020 – VI ZB 28/20. Foto: © Ehssan Khazaeli