Wo sich die einzelnen Nachlassgegenstände befinden, ist unerheblich. Dem Erblasser wird zudem die Möglichkeit eingeräumt eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatlandes zu treffen. Wer die Doppelstaatsangehörigkeit besitzt, hat sogar die Wahl zwischen dem Recht beider Staaten. Vor dem Eintritt der EU-Erbrechtsverordnung spielte insbesondere die Belegenheit der Nachlassgegenstände neben der Staatsangehörigkeit des Erblassers eine große Rolle. Auch wenn ein Deutscher verstarb, unterlag die Erbfolge seiner in Frankreich belegenen Immobilie dem französischen Recht. Die Erbfolge konnte somit eine völlig andere sein als für den in Deutschland befindlichen Nachlass. Es fand eine Nachlassspaltung statt. Frankreich | Rechtsanwalt Klemm. Noch heute kann eine solche Spaltung zu Überraschungen führen, wenn der Nachlass in Zeitpunkt des Erbfalls nicht juristisch fachgerecht vollzogen wurde und es zu einem nachfolgenden Erbfall kommt. Französisches Erbrecht – ein Überblick Gesetzliches Erbrecht: Das französische gesetzliche Erbrecht ist wie das Deutsche ein Verwandtenerbrecht.
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Stammen die Kinder jedoch nicht aus der Ehe mit dem überlebenden Ehegatten, besteht die Wahlmöglichkeit nicht. In einem solchen Fall sieht das französische Erbrecht vor, dass der Ehegatte ein Viertel des Nachlassvermögens erhält. Das restliche Erbe wird unter den Kindern aufgeteilt. Erbfolge in frankreich changpeng zhao. Falls der Erblasser nur einen Ehegatten, aber keine Abkömmlinge hinterlässt, wird der überlebende Ehegatte zum Alleinerben, sofern neben ihm nur Seitenverwandte des Erblassers vorhanden sind. Anders gestaltet sich dies für den Fall, dass die Eltern des Verstorbenen noch leben, denn dann erhalten diese die Hälfte des Nachlasses, während der Ehegatte die andere Hälfte erbt. In Frankreich sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass ausschließlich die Kinder des Erblassers erben, sofern kein Ehegatte vorhanden ist. Ob andere Verwandte des Erblassers existieren, spielt hierbei keine Rolle, sodass die Kinder in einem solchen Fall stets zu gleichen Teilen den gesamten Nachlass erben. Wenn der Erblasser unverheiratet und kinderlos war, werden dessen Eltern und Geschwister am Nachlass beteiligt.
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Im französischen Recht gibt es vier Erbordnungen. Die höhere Erbordnung schließt die nachfolgende Erbordnung aus. In erster Ordnung erben die Kinder des Erblassers, Art. 735 Code Civil. Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Verstorbene oder erbunwürdige Kinder werden durch ihre Abkömmlinge repräsentiert, Art. 752 Code Civil. In zweiter Ordnung erben die Eltern und Geschwister des Erblassers, bzw. nach dem Repräsentationsprinzip bei Vorversterben oder Erbunwürdigkeit deren Abkömmlinge. Im deutschen Erbrecht erben die Geschwister nur dann, wenn die Eltern vorverstorben sind, bzw. ein Elternteil vorverstorben ist. Im französischen Recht erben die Geschwister des Erblassers neben den beiden Eltern jedoch zur Hälfte. Erbfolge in frankreich. Beispiel: Ein verwitweter und kinderloser Erblasser hinterlässt seine Eltern, eine Schwester und die beiden Kinder seines vorverstorbenen Bruders. Nach deutschem Erbrecht würden die Eltern jeweils zu 1/2 erben. Nach französischem Erbrecht erben der Vater zu 1/4, die Mutter zu 1/4, die Schwester zu 1/4 und die Kinder des vorverstorbenen Bruders zu 1/8.
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