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Schlussrechnung Testamentsvollstrecker Master.Com
Rz. 153 Muster 343 An _________________________ _________________________ Testamentsvollstreckung für den Nachlass nach _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, verstorben am _________________________
Hier:
1. Jahresbericht
2. Rechnungslegung für die Zeit vom 1. 1. _________________________ bis 31. 12. _________________________
In meiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________ darf ich nach Ablauf des Kalenderjahres _________________________ wie folgt berichten: 1. Rechnungslegung In der Anlage überreiche ich die Aufstellung über die in der Zeit vom 1. _________________________ – 31. _________________________ von mir getätigten Einnahmen und Ausgaben. Ferner sind die entsprechenden Belege in Kopie beigefügt. Schlussrechnung testamentsvollstrecker master of science. Soweit Sie die Einsicht in die Originalbelege wünschen, bitte ich um Vereinbarung eines Termins, an dem Sie die Originalbelege hier einsehen können. Zur Erläuterung der Rechnungslegung darf ich auf Folgendes hinweisen: In der Aufstellung sind sämtliche zum Nachlass gehörenden Bankkonten, einschließlich Sparbücher und Wertpapierdepots aufgeführt.
Wohingegen die Nachlassverwaltung erst nach der Annahme des Erbes errichtet wird. Die
Nachlassverwaltung ist ratsam, wenn es sich um einen unübersichtlichen Nachlass handelt, der aber grundsätzlich ausreicht, die
Nachlassverbindlichkeiten zu decken. Die Nachlassverwaltung soll in erster Linie den Nachlass sichten und die Nachlassschulden begleichen. Insoweit
handelt es sich um einen Gläubigerschutz. G rundsätzlich haftet ein Erbe, auch mit seinem privaten Vermögen für sich
im Nachlass befindliche Schulden ( siehe § 1967 Abs. 1 BGB). Die Nachlassverwaltung beschränkt Haftung des Erben auf das
Nachlassvermögen. § 13 Testamentsvollstreckung / a) Muster: Informationsschreiben mit jährlicher Rechnungslegung durch den Testamentsvollstrecker an Erben | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Um eine auf den Nachlass beschränkte Haftung herbeizuführen, ist es erforderlich, dass der Erbe die Voraussetzungen der Nachlassverwaltung strikt einhält. Tut er dies nicht, so
läuft er Gefahr, dass die Nachlassverwaltung scheitert und er mit seinem privaten Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten aufkommen muss. Folgendes ist zu beachten:
Nur auf Antrag wird die Nachlassverwaltung angeordnet ( siehe § 1981 BGB).