Das Eigengut enthält die Vermögenswerte, zu der die eheliche Gemeinschaft nichts beigetragen hat. Für Paare die verheiratet sind und der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen bedeutet ein Wechsel des Güterstandes, dass eine aufwändige güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden muss. Ein Ehevertrag lohnt sich daher meist nur um gesetzliche Vorgaben abzuändern. Netnotar bietet verheirateten Paaren daher die Möglichkeit den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung in einem Ehe und Erbvertrag zu gestalten. Sie begünstigen sich gegenseitig optimal. Auf diese Weise verhindern Sie, dass der überlebende Ehegatte gewichtige Vermögenswerte veräussern muss, um Erbansprüche der Nachkommen zu befriedigen. Mehr zum Angebot von Netnotar finden Sie hier. Gütertrennung
Die Gütertrennung ist der einfachste Güterstand. Es bestehen nur 2 Vermögensmassen: Das Vermögen der Ehefrau und das Vermögen des Ehemannes. Jeder Ehegatte verwaltet, sein Vermögen und verfügt alleine darüber. Neben diesen einfachen Verhältnissen profitiert man von einfacher Haftung, einfacher Auflösung und tiefen notariellen Gebühren.
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Stirbt eine Person, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen, wird ihr Vermögen nach den gesetzlichen Regeln verteilt. Bei Ehepaaren wird nach dem Tod eines Partners zunächst unterschieden, welche Vermögenswerte dem Ehemann und welche der Ehefrau gehören. Entscheidend für die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist der Güterstand, den die Eheleute gewählt haben. Erhält der überlebende Ehepartner nur das, was ihm nach dem Gesetz zusteht, muss er unter Umständen das gemeinsame Eigenheim verkaufen, um seine fixen Ausgaben zu senken oder um die übrigen Erben auszuzahlen. Ehepaare sollten deshalb rechtzeitig planen, wie sie sich gegenseitig begünstigen können, um so eine Situation auszuschliessen. Gesetzliche Aufteilung, wenn der Ehepartner stirbt
Beispiel: Ehepaar mit Errungenschaftsbeteiligung; der Mann stirbt vor seiner Frau
Bessere Absicherung für den hinterbliebenen Partner
Am einfachsten ist die Besserstellung des überlebenden Partners, wenn die übrigen Erben – in der Regel die Kinder – freiwillig auf ihren Anteil verzichten, bis auch der verwitwete Ehepartner gestorben ist oder wieder heiratet.
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Erbvertrag, Ehevertrag > Nötige Dokumente (Checkliste)
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Checklisten Testament, Ehevertrag, Erbvertrag Nina Lang 2020-11-10T18:43:28+00:00
Gute Vorbereitung lohnt sich! Je nach Besprechung werden verschiedene Dokumente benötigt. Bringen Sie diese Dokumente – soweit möglich – bereits in die erste Besprechung mit, können Sie Kosten und Zeit sparen. Auf der folgenden Seite finden Merkblätter und Checklisten, in denen die erforderlichen Dokumente aufgeführt sind:
Informationen und Checklisten
Kostenübersicht dank transparenter Preise Das Anwaltshonorar ist vom effektiven Aufwand abhängig. Sofern keine überdurchschnittliche Einkommens- oder Vermögensverhältnisse vorliegen, beträgt der Stundensatz CHF 250. 00 zuzüglich Barauslagen und Fahrspesen. Um beiden Parteien die Übersicht zu erleichtern, erfolgt die Abrechnung monatlich. Unsere Preise in der Übersicht
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Der Gesetzgeber meint mit Pflichtteil jene Quote am Erbe, welche den "pflichtteilsgeschützten" Erben als Minimum zustehen (also die geschützte Quote). Möchte ein Erblasser über sein Vermögen in einem Testament oder Erbvertrag verfügen, muss er stets diese Pflichtteile berücksichtigen (wenn er nicht eine Anfechtung riskieren will). Konkretes Beispiel: Erben Ehefrau und Kinder gemeinsam, teilen sie sich die Erbschaft je hälftig (die Erbteile der überlebenden Ehefrau und der Kinder betragen also je 1/2=50%). Und wieviel von diesen beiden hälftigen Erbteilen ist nun für die Ehefrau und wieviel für die Kinder durch die "Pflichtteile" (geschützte Quote der Erbteile) als Minimum geschützt? Antwort für die Ehefrau: Als Pflichtteil ist aktuell die Hälfte (50%) ihres Erbteils geschützt. Die überlebende Ehefrau hat somit Anspruch auf mindestens einen Viertel der gesamten Erbschaft (1/2=50% von 1/2=50% ergibt 1/4=25% der Erbschaft), wenn sie zusammen mit den Kindern erbt. Generell gilt: Der Erbteil des überlebenden Ehegatten ist immer im Umfang der Hälfte als Pflichtteil (Mindestquote) geschützt.
Das scheitert allerdings oft daran, dass nicht alle Kinder mit so einer Regelung einverstanden sind. Und nicht alle Eltern möchten ihre Kinder ganz direkt in die Erbschaftsplanung miteinbeziehen. Ein Erbverzicht muss in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag festgehalten werden. Die Benachteiligten könnten sonst zu einem späteren Zeitpunkt auf ihren Entscheid zurückkommen und ihren Anteil doch noch einfordern. Eine ausreichende Begünstigung des Ehepartners lässt sich in der Regel auch ohne Einbezug der übrigen Erben erreichen. Ehepaare können in einem Ehevertrag zum Beispiel vereinbaren, dass der überlebende Partner das gesamte Errungenschaftsvermögen erhält. Der Anteil der Kinder beschränkt sich dadurch auf die Hälfte des Eigenguts des verstorbenen Elternteils. Werden die Kinder – zusätzlich zum Ehevertrag – in einem Testament zugunsten des überlebenden Ehepartners auf den Pflichtteil gesetzt, stehen ihnen lediglich drei Achtel vom Eigengut zu. Nach Inkrafttreten der Erbrechtsrevision am 1. Januar 2023 ist es nur noch ein ein Viertel.