Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) errichtet. Gleichzeitig wurden die Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung in Gotha, Gera und Meiningen aufgelöst und die Aufgaben der Integrierten Ländlichen Entwicklung (mit den Förderbereichen Dorferneuerung, LEADER, ländlicher Wegebau und Revitalisierung von Brachflächen) in das neue Landesamt integriert. Gemeinde Wusterhausen/Dosse. Integrierte Ländliche Entwicklung (ILE)
Ländlichen Räume in ihrer Gesamtheit als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume erhalten bleiben
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Agrarstruktur
Technische, ökonomische und soziale Strukturelemente im ländlichen Bereich Mehr Informationen
24-Stunden-Dorfläden
Förderung der Nahversorgung durch autonom und zeitunabhängig nutzbare Einrichtungen. Landentwicklung in Thüringen
Die Landentwicklung bleibt in Thüringen auch weiterhin in der Fläche präsent. So wurden an den Standorten der ehemaligen Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung in Gotha, Gera und Meiningen zum 1. Januar 2019 die regionale Landentwicklung der Regionen Mittel- und Nordthüringen (Referat 43), Ostthüringen (Referat 44) und Südwestthüringen (Referat 45) gebildet.
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Die Klägerin erwarb im Jahr 2006 das Eigentum an der Immobilie und wurde später als Erbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte zahlte die Miete daraufhin mehrere Jahre an die Klägerin. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 18. August 2010 sowie vom 5. Januar und 9. März 2011 wegen Zahlungsverzugs. 2 Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe
3 Die Revision hat Erfolg. I. 4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 5 Die von der Klägerin erhobene Räumungsklage sei unbegründet. Ein auf § 546 BGB gestützter Herausgabeanspruch scheitere daran, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation als Vermieterin nicht nachgewiesen habe. Denn der Mietvertrag sei ursprünglich mit einem Herrn B. Dreiseitiger pachtvertrag master.com. geschlossen worden, der zu keinem Zeitpunkt Eigentümer oder Erbbauberechtigter der Immobilie gewesen sei, so dass die Klägerin nicht nach § 566 BGB Vermieterin geworden sein könne.