von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht, Dr. Tilman Clausen, Hannover,
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 25. Januar 2012 ( Az: 1 StR 45/11) den sogenannten normativen Schadensbegriff aus dem Vertragsarztrecht auf den Bereich der Privatliquidation übertragen. Zwar betrifft der Beschluss die Verurteilung eines niedergelassenen Arztes, jedoch lässt er sich auf die Privatliquidation im Krankenhaus übertragen. Insgesamt führt er zu einer Erhöhung der Strafbarkeitsrisiken wegen Abrechnungsbetrugs. Wo die Risiken in radiologischen Abteilungen liegen und wie entgegengewirkt werden kann, wird nachfolgend dargelegt. Der BGH-Beschluss ist nicht nur relevant für Chefärzte, die über ein Liquidationsrecht verfügen, sondern auch für Chefärzte, die nur über eine Beteiligungsvergütung an der Privatliquidation partizipieren, sowie für Krankenhausträger, die das Liquidationsrecht ausüben. Normativer Schadensbegriff: Bedeutung für Liquidationen
Die Übertragung des normativen Schadensbegriffs auf die Privatliquidation im Krankenhaus bedeutet, dass der für den Betrug notwendige Vermögensschaden bereits dann vorliegt, wenn von Bestimmungen der GOÄ bzw. gegebenenfalls auch des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) abgewichen wird.
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Nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) unterliegen diese Berufsgruppen dem Berufsgeheimnis. Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person (Art. 13)
Art. 13 DS-GVO regelt die Informationspflicht desjenigen, der personenbezogene Daten erhebt, gegenüber der betroffenen Person. Chefärzte, die eine Privatambulanz aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung betreiben, behandeln Privatpatienten und stellen ihnen ärztliche Leistungen in Rechnung. Dafür müssen sie personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. Wenn Sie als Chefarzt Ihre privatärztlichen Leistungen selbst abrechnen, müssen Sie Ihren Patienten zukünftig umfassend erläutern, was mit diesen Daten geschieht und wann sie wieder gelöscht werden. Dies muss im Zweifel auch nachweisbar sein. Daher ist es sinnvoll, wenn Sie sich für die Erläuterung am Inhalt von Art. 13 DS-GVO orientieren. Bei der stationären Versorgung von Wahlleistungspatienten ist wie folgt zu differenzieren:
Wenn die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen Sache des Krankenhausträgers ist und Sie als Chefarzt nur eine Beteiligungsvergütung bekommen, ist der Krankenhausträger für die Information der Patienten verantwortlich.
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Der Arzt erbringt die mit den wahlärztlichen Leistungen zusammenhängenden Behandlungen mit den Einrichtungen und Geräten des Krankenhauses. Neue diagnostische und therapeutische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bzw. Maßnahmen, die wesentliche Mehrkosten verursachen, können grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Krankenhaus eingeführt werden. Der Dienstvertrag sieht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen ausdrücklich vor, dass diese im Verhinderungsfall vom Stellvertreter übernommen werden. Der betroffene Arzt hat nur eine begrenzte Möglichkeit, den Umfang der wahlärztlichen Leistungen zu bestimmen. Sofern wahlärztliche Leistungen vereinbart werden, beziehen sich diese nicht speziell auf die Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes, sondern auf die Leistungen aller an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses. Der Arzt kann es nicht ablehnen, die mit dem Krankenhaus vereinbarten wahlärztlichen Leistungen zu erbringen. Das Risiko eines Forderungsausfalls, das der liquidationsberechtigte Arzt zu tragen hat, ist zu vernachlässigen, weil die Patienten regelmäßig krankenversichert sind.
Der "Chefarztvertrag" ist ein ganz wesentlicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und sollte nicht als Selbstläufer von den Ärzten selbst angesehen werden. Aufgrund der vielfältigen Besonderheiten, Rechte und Pflichten eines Chefarztes kommt es im Chefarztvertrag auf präzise Formulierungen, strategisches Verhandlungsgeschick und Weitblick an, um alle aktuellen und potenziellen Gegebenheiten und Anforderungen gerecht zu werden – schließlich hängen davon Erfolg der Position und persönliche Entwicklungsmöglichkeiten, aber auch Haftungsfragen und andere arbeitsrechtliche Fragestellungen ab. Befristung und Probezeit
Die allgemeinen Grundsätze zur Befristung von Arbeitsverträgen gelten auch für Chefarztverträge. Man kann sie dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBefG) entnehmen. Eine Befristung, die nach den allgemeinen Grundsätzen unzulässig ist, kann nicht zum Nachteil des Chefarztes durchgesetzt werden. Der Chefarztvertrag kann eine Probezeit vorsehen, die allerdings eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten darf.