Von Rechtsanwalt Thomas Brunow
Ratgeber - Verkehrsrecht
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Verkehrsunfall, Totalschaden, Nutzungsausfall
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, sofern dieser auf einen Mietwagen verzichtet. Bei einem Reparaturschaden steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung bis zur Fertigstellung der Reparatur zu. Im Totalschadenfall bemisst sich die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nach der so genannten Wiederbeschaffungszeit. Diese wird in Sachverständigengutachten in der Regel mit 12 – 14 Tagen angegeben. Streit entsteht immer dann, wenn der Geschädigte auf eine Ersatzbeschaffung verzichtet. Wichtig für Sachverständige in Zeiten von Corona: die "geschätzte Wiederbeschaffungsdauer". seit 2010 bei
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Straßen- und Verkehrsrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht, Verkehrszivilrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Die Haftpflichtversicherungen lehnen dann stets den Anspruch mit folgender Begründung ab:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich des Nutzungsausfalles gilt weiterhin:
Die Kosten für einen Mietwagen oder Nutzungsausfall können nicht bereits auf Grund der Tatsache, dass das Fahrzeug beschädigt wurde, erstattet werden (s. BGH, NJW, 76, 1396).
Wichtig Für Sachverständige In Zeiten Von Corona: Die &Quot;Geschätzte Wiederbeschaffungsdauer&Quot;
Bitte weisen Sie nach, dass und wie lange das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden konnte oder ein Nachfolgefahrzeug beschafft werden musste ( München, SP 06*98, 249; LG Braunschweig, SP 06/00, 238). Reichen Sie bitte daher die Original-Reparaturrechnung bzw. Totalschadenfall eine Kopie des Fahrzeugscheins vom Nachfolgefahrzeug und die Abmeldebescheinigung des verunfallten Fahrzeugs ein. Sofern kein Ersatzfahrzeug nach einem Totalschaden angeschafft wird, soll nach Ansicht der Haftpflichtversicherungen der Nutzungswille fehlen. Dieser ist jedoch richtigerweise Voraussetzung für den Nutzungsausfallanspruch. Entgegen dieser von den Haftpflichtversicherungen vertretenen Auffassung steht dem Geschädigten im Falle eines Totalschadens auch bei späterer oder gar keiner Ersatzbeschaffung die Nutzungsausfallentschädigung zu. Der geforderte Nutzungswille des Geschädigten wird bereits dadurch hinreichend unter Beweis gestellt, dass dieser zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls über ein Kraftfahrzeug verfügt hat.
12. 2007 – VI ZR 62/07). Seine Grenze findet der Ersatzanspruch am Merkmal der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 S1 BGB sowie an der Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB (BGH a. a. O. ). Unstreitig bestand ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit, sodass dem Geschädigten grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung wegen entgangener Gebrauchsvorteile während angemessener Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit zustand (König-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 12 Rdziff. 40). Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Streitig sind allein die Dauer der zu zahlenden Nutzungsentschädigung und deren Tagessatz, mithin die Frage der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Der Ansicht der Beklagten, dass zu der Dauer der Mietzeit noch lediglich 5 Tage Nutzungsentschädigung zu zahlen seien und damit der Anspruch auf Nutzungsentschädigung überobligatorisch bedient worden sei, folgt das Gericht nicht. "Die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls umfasst die Zeit der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung sowie die für die vorherige Einholung eines Schadensgutachtens bei einem außergerichtlichen Sachverständigen erforderliche Zeit, da die hiermit verbundenen Verzögerungen von dem Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen sind" (OLG Düsseldorf DAR 2006, 269; OLG Brandenburg Schaden-Praxis 2007, 361; LG Saarbrücken zfs 2014, 390, 391; AG Hamburg-Wandsbek DV 2014, 116; Knerr-Geigel, Haftpflichtprozess, 27.